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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0079
Fürstlich Hohenzollernsches Archiv

nicht wieder aufgefunden ist. Es bedarf wohl kaum der Bemerkung, daß dieser einzige
Umstand vollständig genügt, um die dringende Nothwendigkeit einer durchgreifenden
Ordnung und sorgfältigeren Verwahrung des Archivs ans Licht zu
stellen.

Im Hechinger Archiv, welches ohne irgend ein Prinzip oberflächlich verzeichnet
ist, zieht ein altes Buch von ansehnlichem Umfang die Aufmerksamkeit auf sich,
während freilich die Eintragung im Repertorium: Nr. 66. Verhandlungen mit Wür-
temberg, verschiedene Hausangelegenheiten betreffend ohne Jahr, den Inhalt nicht
errathen läßt, vielmehr geradezu irre führt. Dieses Buch enthält nämlich die im
Jahre 1426 zwischen der Würtemberger Regierung und dem Grafen Eitelfritz von
Zollern gewechselten Prozeßschriften, in gleichzeitigen Abschriften gesammelt,
Streitigkeiten die im Allgemeinen bekannt sind, über deren nähere Umstände aber
bis jetzt nirgends etwas zu finden ist.

Für die Hausgeschichte sind also hier die werthvollsten Materialien vorhanden,
die aber erst nach durchgreifender Ordnung nutzbar gemacht werden können. Ob
sich unter diesem Wust auch Papiere von materiellem Werth für die jetzt schwebenden
Prozesse und Verhandlungen befinden, wird niemand angeben können.

Hiernach dürfte es wohl als unzweifelhaft hingestellt werden können, daß es
hohe Zeit ist, dem Archiv vermehrte Sorgfalt zuzuwenden. Eine vollständige
Durchsicht aller vorhandenen Urkunden und Acten, ihre Ordnung und ausreichende
Verzeichnung, ist unumgänglich nothwendig, erfordert aber einen nicht geringen
Aufwand an Zeit und Mühe, so wie auch die Verwendung von Geldmitteln zur
äußerlichen besseren Einrichtung des Archivs, Vermehrung der Repositorien, zum
Heften und Verpacken der Acten, zur Verwahrung der Urkunden, unerläßlich ist.

Einen ausführlichen Bericht darüber wird der Hofrath Roeßler erstatten, sobald
er sich über die Lage der Dinge hinlänglich unterrichtet haben wird.

Nothwendig ist zu diesem Zwecke die Aufstellung eines bleibenden Planes, in
dessen Rubriken die aufgefundenen und sortirten Papiere eingereiht werden können
. Ueber die dabei zu befolgenden Prinzipien kann ich mich mit dem, im Einverständnis
mit Herrn Hofrath Roeßler verfaßten Bericht des Hofkammer-Revisors
Schnell, der überhaupt als eine ausgezeichnete Arbeit volle Anerkennung verdient,
nur vollständig einverstanden erklären. Die darin empfohlene Anordnung ist die
einzig anwendbare, nicht allein weil sie sich der jetzt schon bestehenden anschließt,
sondern auch weil sie der Natur der vorhandenen Materialien und dem Bedürfniß
der leichten Auffindung der zum Gebrauch kommenden Stücke entspricht.

Es würde danach den ersten Haupttheil das fürstliche Hausarcbiv bilden, dessen
erste Abtheilung (Generalia) die genealogischen älteren Untersuchungen und
Materialien, die Verhandlungen über die Erbkämmererwürde, Fürstenstand, verschiedene
Regalien, Verhältnisse zu fremden Mächten etc. bilden würden, während
in der folgenden Abtheilung (Personalia) sämmtliche Mitglieder der fürstlichen
Familie, über welche Nachrichten vorhanden sind, nach ihren verschiedenen Linien
aufzuführen sind, und hiernach die vorfindlichen Correspondenzen zu ordnen. Für
die ältere Zeit wird eine einfach chronologische Ordnung genügen; wo der Stoff zu
massenhaft ist, um übersichtlich zu bleiben, sind verschiedene Rubriken zu machen,
und einzelne zusammengehörige Verhandlungen abzusondern. Nur die genaue
Kenntniß des Materials kann hier zu der richtigen Eintheilung führen: unmöglich
lassen sich die einzelnen Unterabtheilungen im voraus vorschreiben, da sie von der

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