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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0081
Fürstlich Hohenzollernsches Archiv

denen vervollständigt, in die Acten-Repertorien aber Verweisungen eingetragen
werden müssen.

Sobald nun die hier schon vorhandenen Materialien hinreichend geordnet sein
werden, wird sich auch der Wunsch um so lebhafter fühlbar machen, die vorhandenen
Lücken auszufüllen. Dem Archiv-Vorstand wird die Verwahrung der werthvollsten
Documente alter Zeit im K. Hausarchiv zu Berlin stets schmerzlich sein,
doch ist von diesen ein großer Theil bereits gedruckt; von allen sind Abschriften für
das hiesige Archiv versprochen, aber nicht eingesandt. Es scheint unbekannt zu sein,
ob aus dem Sigmaringer Archiv überhaupt etwas entnommen ist; sicher dagegen,
daß von Hechingen außer den 147 Urkunden auch andere Schriftstücke entführt
sind. Maaßregeln zur Wiedererlangung dieser Archivalien sind dem Vernehmen
nach eingeleitet, doch dürfte es zweifelhaft sein, ob diese wichtige Angelegenheit in
anderer Weise, als durch persönliche Anwesenheit eines Archivbeamten, und Einsicht
der Materialien und Repertorien des K. Hausarchivs zu Berlin zu einem befriedigenden
Erfolg geführt werden kann.

Eine sehr erhebliche und werthvolle Bereicherung des Archivs läßt sich ohne
Zweifel durch Rückforderung der in Wetzlar im Archiv des vormaligen Reichskammergerichts
vorhandenen Prozeß-Acten gewinnen, und diese Acten sind um
so mehr der sorgfältigsten Prüfung werth, weil sie nicht selten Original-Urkunden
und andere wichtige Aufzeichnungen älterer Zeit, auch Copien jetzt verlorener
Documente enthalten, aus denen sich vielleicht für gegenwärtig noch praktisch wichtige
Fragen Aufklärung und Behelfe erheben lassen.

Von nicht geringerer Wichtigkeit ist ferner das Verhältniß des Archivs zu den
Rentämtern der einzelnen Herrschaften. Den Herrschaftsbeamten ist freilich die
Kenntniß der Verhältnisse, auch der älteren, nothwendig, allein sie sind selten im
Stande, sich mit dem Studium alter Urkunden zu befassen; vielmehr sind diese
erfahrungsmäßig in den Registraturen der Gutsherrschaften am meisten der Verwahrlosung
ausgesetzt. Es gehört schon einige wissenschaftliche Bildung dazu, um
den Werth solcher Documente, die dem praktischen Beamten leicht als unverständliche
und unnütze Antiquitäten erscheinen, einzusehen. Der Hofkammer aber ist
die Kenntniß der Verhältnisse, der Erwerbungsart der einzelnen Herrschaften, der
Grundlagen für die Rechte der Besitzer, für die Verhältnisse zu den Bauern, Patro-
nats-Rechte und Lasten etc. vorzüglich nützlich, ja unentbehrlich; sie wird sich vorkommenden
falls um Auskunft an den Archivar wenden, und es dürfte sich deshalb
dringend empfehlen, alle nicht zum laufenden Dienst nothwendigen Documente
aller Rentämter und Herrschaften im Archiv zu concentrieren, von welchem, wo
sich ein Bedürfniß herausstellt, Abschriften mitgetheilt werden können. Auf diesen
Gegenstand fühle ich mich um so mehr veranlaßt besonderes Gewicht zu legen, weil
derselbe überall zu Reibungen zwischen den Archiv-Behörden und den Verwaltungsbeamten
zu führen pflegt, und weil meine praktische Erfahrung als K. Pro-
vinzial-Archivar von Schlesien, mich die Wichtigkeit fester und bindender Vorschriften
über dieses Verhältniß, die Nothwendigkeit kategorischer Vollmachten für
den Archivar zum Behuf persönlicher Untersuchung und Requisition, vorzüglich lebhaft
hat empfinden lassen.

Es hat sich nämlich dort während meiner Amtsführung mehr als einmal der Fall
ereignet, daß von Seiten der K. Regierung über gewisse Verhältnisse der aufgehobenen
Klöster, deren Archive im Provinzial-Archiv vereinigt sind, Bericht erfordert

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