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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0178
Neues Schrifttum

mutet Jänichen auch eine Verwandtschaft zwischen den Herren von Hurningen und den
Marquarden von Grumbach, doch übt er hier wohl mit Recht Zurückhaltung. Zu berücksichtigen
sind hier jedenfalls die kritischen Ausführungen von Hugo Ott (ZGO 114/
1966). Doch schon allein die Beobachtungen über häufige gemeinsame Nennungen der
Herren von Hurningen und der Marquarde von Grumbach in Königsurkunden sind für
die Reichsgeschichte aufschlußreich. -

Im zweiten Teil behandelt Jänichen die erst aus dem Spätmittelalter bekannte Jahrtagsstiftung
der Wurmlinger Kirche, die er in das 11. Jahrhundert zurückführt und als dessen
Stifter er einen bisher unbekannten Grafen Anselm von Calw ermittelt. Damit gelingt
es, diese Jahrtagsstiftung noch vor die im 12. Jahrhundert erfolgte Schenkung der Wurmlinger
Kirche an das Kloster Kreuzlingen bei Konstanz zu datieren. Zugleich wird das Ausmaß
dieser Schenkung an das Kloster Kreuzlingen sowie die engen Beziehungen der Konstanzer
Bischöfe Ulrich I. und Ulrich II. zum Sülchgau methodisch vorbildlich rekonstruiert.

Besonders interessant für diese Zeitschrift ist der dritte Teil, den Jänichen den Beziehungen
des Sülchgaus zur Innerschweiz widmet. Denn hier mißt Jänichen der erst Jahrhunderte
später aufkommenden zollerischen Haustradition über die Abstammung des heiligen
Meinrad aus dem Sülchgau einen wahren Kern bei. Die Beziehungen des Sülchgaus
zur Innerschweiz werden außerdem noch von einer anderen Seite beleuchtet. So kann Jänichen
die von ihm schon mehrfach beobachtete Namensübertragung adeliger Herrschaftssitze
um ein weiteres Beispiel bereichern. Es gelingt ihm der Nachweis, daß die Herren von Rottenburg
am Neckar nach 1100 eine gleichnamige Burg bei Luzern errichtet haben. Die in
diesem Buch erzielten Ergebnisse sind zum Teil in der amtlichen Beschreibung des Landkreises
Tübingen verwertet worden.

Besondere Hervorhebung verdient die methodisch beispielhafte Arbeitsweise Jäni-
chens, die es ihm ermöglichte, die mittelalterliche Geschichte des Sülchgaus wesentlich zu
erhellen. Der Leser wird daher das Erscheinen des angekündigten zweiten Teiles dieser
Arbeit sehr begrüßen, von der er sich vor allem neue Aufschlüsse über das Problem der
schwäbischen Pfalzgrafenwürde erhoffen kann.

Stuttgart Joseph Kerkhoft

Georg Grube: Die Verfassung des Rottweiler Hofgerichts. Stuttgart: Kohlhammer. 1969.
XXXI, 244 S. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde
in Baden-Württemberg. Reihe B: Forschungen 55).

Das Rottweiler Hofgericht war das bedeutendste unter den kaiserlichen Landgerichten
in Oberdeutschland, die bis in die Neuzeit den Zusammenhang mit der mittelalterlichen
Gerichtsverfassung des Reiches wahren konnten. Die Entstehung und die Verfassung des
Rottweiler Hofgerichts hat daher die rechtsgeschichtliche Forschung schon vielfach beschäftigt
. Die hier anzuzeigende Darstellung von Georg Grube, eine Tübinger Dissertation aus
der Schule von Robert Scheyhing, unternimmt es, auf der Basis der bisherigen Forschungen
den Wirkungsbereich, die Organisation und die Bedeutung des Rottweiler Hofgerichts von
den Anfängen im Spätmittelalter bis zur Aufhebung im Jahre 1802 umfassend darzustellen
. Als Quellengrundlage hat Grube erstmals die im Staatsarchiv Ludwigsburg verwahrten
Akten aus dem früheren Hofgerichtsarchiv ausgewertet sowie das Material des Stadtarchivs
Rottweil.

In Bestätigung der bisherigen Forschung leitet Grube das Rottweiler Hofgericht von
einem königlichen Domanialgericht ab, das in Rottweil als dem Verwaltungsmittelpunkt
für das Krongut am Quellgebiet von Neckar und Donau seinen Sitz hatte. Seit der ersten
urkundlichen Erwähnung im Jahre 1299 bis ins 15. Jahrhundert tagte das Hofgericht unmittelbar
neben der Königspfalz außerhalb der Stadt. Das Hofrichteramt war seit der frühesten
Oberlieferung im Besitz der Grafen von Sulz, von denen es 1687 auf dem Erbwege

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