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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1973/0187
Besprechungen

Schädigung vorgesehen, die Standesherren verzichteten von sich aus auf die Patrimonialgerichtsbarkeit
und dergleichen. Der Vollzug dieser Vereinbarung, besonders das Problem der
parlamentarischen Zustimmung, zog sich unter erneuter Einschaltung des Bundes hin. Mit
dem Schwächerwerden des Deutschen Bundes stieg bei der württembergischen Regierung
die Neigung, standesherrlichem Verlangen kräftiger entgegenzutreten. Erst das Gesetz betreffend
die Ablösung von Leistungen für öffentliche Zwecke (Komplexlasten) vom 19. 4.
1865, dem die Standesherren zustimmten, zog einen Schlußstrich unter die Ablösungsgesetzgebung
der Jahre 1848/49. Der Bund als Garant standesherrlicher Privilegien fiel
nun fort und das standesherrliche Konsortium gab sich eine neue, vornehmlich auf die
württembergische Landespolitik bezogene Zielsetzung. „Reaktionäres Denken schwächte
sich so nach fünfzehnjährigen unnachgiebigen Wiedererweckungsversuchen jäh zu konservativer
Beharrlichkeit ab" (S. 267). Bis 1918 erschöpften sich die standesherrlichen Rechte
in Ebenburt und hohem Adel, Erhaltung der Titel, Wappen und des Zeremoniells, Rechten
gegenüber Kirche und Schule (Patronats- und Präsentationsrechte, Kirchengebet und Kirchengeläut
, Privattaufe und dergleichen), Autonomie durch Errichtung von Familienstatuten
und Fideikommissen, befreiter Gerichtsstand in Sachen der freiwilligen nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit, Anstellungsrecht des Forstpersonals und der Räte der Domanialkanz-
lei, Niederlassungsfreiheit, Befreiung von der Wehrpflicht und das Recht der Landstandschaft
, die allerdings nicht unangefochten blieben, wie der „Ausblick" zu erkennen gibt.
Manche Vorrechte, wie das der Freizügigkeit, hatten sich inzwischen zu allgemeinen Freiheitsrechten
entwickelt. Von einer „Unterlandesherrschaft" konnte nicht mehr die Rede
sein: Der Weg vom „Stand zur Gesellschaftsklasse" (H. H. Hofmann) war mit der Novemberrevolution
1918 endgültig beendet.

Der Wert der Nethschen Arbeit liegt weniger in der ideengeschichtlichen Entfaltung
als vielmehr in der sorgfältigen Auswertung des Quellenmaterials, das manche Vertiefung
der in großen Zügen bekannten Entwicklung ermöglicht. Sie leistet einen erfreulichen Beitrag
für die Verfassungsgeschichte Württembergs und des Deutschen Bundes, aber auch für
die Agrarrechtsgeschichte und die Sozialgeschichte. Die abgewogene und nüchterne Darstellung
zeichnet sich durch eine Objektivität aus, die derartigen Gegenständen leider nicht
immer zuteil wird. Das fehlende Register kann durch die verstärkte Gliederung der Arbeit
nicht ganz ersetzt werden.

Hohenheim Peter-Christoph Storni

Gerd Wunder: Die Schenken von Stauffenberg. Eine Familiengeschichte. Stuttgart: Müller
und Gräff. 1972. IX, 528 S. m. 78 Abb. (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde
11).

Adlige Familiengeschichten in einem Umfang wie die vorliegende sind zu einer Seltenheit
unter historischen Neuerscheinungen geworden. In dem vorliegenden Fall haben sich in
glücklicher Weise das historische Interesse der Familie von Stauffenberg und das Fachwissen
des Verfassers getroffen. In der über 500 Seiten umfassenden Darstellung breitet Wunder
unter Heranziehung aller in langjähriger Arbeit gesammelten Quellen die Geschichte dieses
für ganz Süddeutschland bedeutenden Adelsgeschlechts aus. Dank der methodischen Fähigkeiten
des Verfassers gewinnt die Arbeit über den Einzelfall hinaus exemplarisches Interesse
.

Der eigentlichen Familiengeschichte geht eine Klärung der Begriffe „Schenk" als eines
der vier mittelalterlichen Hofämter und „Stauf" (spitzkegliger Berg) voraus, wobei der
Verfasser auf das polyzentrische und von einander unabhängige Vorkommen des Namens
„Staufenberg" hinweist. Die Schenken von Stauffenberg werden erstmals 1317 so genannt;
als Schenken von Zell treten sie 1251 auf, ihre gesicherte Stammreihe begann mit Hans
Schenk von Stauffenberg 1439. Durch Verknüpfung und Interpretation zahlreicher und
verschiedenartiger Quellen (Ahnenproben auf Grabsteinen, Jahrzeiteinträge, Leitnamen,

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