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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0013
Hohenzollernsche Erbteilung

1 EINLEITUNG

Das Hausrecht des hohen Adels in der Forschung lange stark vernachlässigt,
erfreut sich seit geraumer Zeit in zunehmendem Maße wieder gebührender Beachtung
2. Auch die Hausgesetze der Grafen von Hohenzollern fanden inzwischen
durch die 1969 erschienene Dissertation von Wolfram Ulshöfer ihre Darstellung 3,
die sich allerdings nur bis zum Jahre 1575 erstreckt. Eine zeitliche Begrenzung der
Untersuchung erwies sich als notwendig, da die Behandlung des gesamten hohen-
zollernschen Hausrechts den Rahmen der Doktorarbeit gesprengt hätte. Ulshöfer
hat die als väterliche Disposition, letzter Wille, Testament und Erbeinung bezeichneten
Anordnungen des Grafen Karl von Hohenzollern vom 24. Januar 1575 4 als
erstes hohenzollernsches Hausgesetz eingehend gewürdigt und nach modernen
Grundsätzen ediert.

Wenn im folgenden dennoch die nach dem Tode des Grafen Karl im Jahre
1576 vollzogene Erbteilung ausführlich geschildert wird, so geschieht dies nicht
nur deshalb, weil dieses Ereignis sich zum vierhundertsten Mal jährt, sondern auch
weil wir über den Teilungsvorgang aufgrund der günstigen Quellenlage genauestens
unterrichtet sind und weil der hohenzollernsche Besitz erst 1869 mit dem
Aussterben der Hechinger Linie im erbberechtigten Mannesstamm wieder in einer
Hand vereinigt wurde.

2 TEILUNG

2.1 Das Testament des Grafen Karl von Hohenzollern vom 24. Januar 1575

Aus dem Testament ist zu entnehmen, daß Graf Karl die letztwilligen Verfügungen
, die er eigenhändig konzipierte, schwer gefallen sind. Unter dem Eindruck
der verhängnisvollen Teilungen der früheren Jahrhunderte hatte Graf Eitelfried-

1 An älterer Literatur sei vor allem erwähnt: Hermann Johann Friedrich Schulze, Das
Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern und seine Bedeutung für die
deutsche Staatsentwicklung. Leipzig 1851. - Derselbe, Das Erb- und Familienrecht der
deutschen Dynastien des Mittelalters. Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Fürstenrechts
. Halle 1871. - Derselbe, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser
. 3 Bde. Jena 1862-1883.

2 Bruno Meyer, Studien zum habsburgischen Hausrecht. Zeitschrift für schweizerische
Geschichte 25 (1945) 153-176; 27 (1947) 36-60, 273-323. - Fritz Ulshöfer, Die
Hohenlohischen Hausverträge und Erbteilungen. Grundlinien einer Verfassungsgeschichte
der Grafschaft Hohenlohe seit dem Spätmittelalter. Bad Mergentheim 1960. - Rudolf
Seigel, Die Entstehung der schwäbischen und der fränkischen Linie des Hauses
Hohenzollern. Ein Beitrag zur Genealogie und zum Hausrecht der älteren Zollern.
ZHG 5 (1969) 9-44. Rudolf Rauh, Das Hausrecht der Reichserbtruchsessen Fürsten
von Waldburg. 2 Bde. Kempten 1971, 1972.

3 Wolfram Ulshöfer, Das Hausrecht der Grafen von Zollern. Sigmaringen 1969. (Arbeiten
zur Landeskunde Hohenzollerns 8.)

4 HStAS, A 193, 16.

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