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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0021
Hohenzollernsche Erbteilung

Untertanen der Grafschaft Zollern und der Herrschaften Haigerloch und Wehrstein
für die Dauer von 15 Jahren zur Tilgung der Schulden bewilligt. Nach Meinung
der Grafen Karl und Christoph war sie bei der Erbteilung aus Versehen
nicht berücksichtigt worden. Christoph erklärte sich daher zur nachträglichen
Teilung der Schätzung bereit, wie sie von Karl erstmals am 26. Oktober 1583 gewünscht
worden war 32. Eitelfriedrich jedoch wollte in die Teilung nicht einwilligen
. Wir kennen seine Gründe nicht, aber er dürfte ähnlich argumentiert haben,
wie der Reichskammergerichtsadvokat Dr. Johann Kalt in seinem Gutachten vom
12. September 1584. Dr. Kalt stellte fest, daß 1576 nur die beständigen Einkünfte
der hohenzollernschen Herrschaften geteilt wurden. „Jedem Ringverstendigen sei
unverborgen, daß Herrngülten nicht temporaneum und ufhorlich Ding, besonder
ein bestendig immerwerende Werckh, dessen man sich alle und jede Jar in omnem
eventum kunftiglich unfhelber zu getrösten, sein und pleiben mueß." Die Schätzung
, auf 15 Jahre befristet, stellt eine außerordentliche Einnahme dar und steht
als solche der Grafschaft Zollern unteilbar zu 33.

Das Gut Stauffenburg war zur Zeit der Erbteilung noch an die Herren von
Westerstetten verpfändet. Zu ihm gehörte das Schloß und zwei Höfe. In der Erbteilung
wurde ausdrücklich erwähnt, daß Stauffenburg beim Heimfall geteilt werden
soll. Die Auslösung erfolgte am 27. Januar 1578 gegen Bezahlung von 1600 fl
an die Herren von Westerstetten34. Die drei Brüder waren sich einig, daß die
jährlichen Einnahmen geteilt werden mußten. Aber über die Höhe der Einnahmen
gingen ihre Ansichten auseinander. Karl und Christoph schätzten die jährlichen
Einkünfte auf 311 Gulden, 21 Kreuzer und machten 1588 folgenden Anschlag:

1. besetzte Einnahmen in Hauptgut 1486 fl 10 xr

2. unbesetzte Einnahmen in Hauptgut 7975 fl

3. jährliches Interesse aus diesem Hauptgut

(zehn Jahre lang je 473 fl 3V» xr) " 4730 fl 35 xr

Hauptgut und Zins 14191 fl 45 xr

4. Abgang (abgelöster Pfandschilling) 1600 fl

5. Zinsen davon (10 Jahre lang je 80 fl) 800 fl_

2400 fl

6. zu teilender Betrag 11791 fl 45 xr

Demnach hatte jeder von ihnen 3439 Gulden, 17 Kreuzer und 2 Pfennig Hauptgut
zu beanspruchen ss. Dagegen behauptete Eitelfriedrich, daß die Herren von
Westerstetten von den Stauffenburger Gütern jährlich nicht viel mehr als 100 fl
Nutzen gehabt hätten. Seit dem Anfall der Güter sei der Ertrag jedoch durch
Hinzukäufe erheblich gesteigert worden. Aus den Rechnungen gehe hervor, daß
sich die Einnahmen und Ausgaben fast die Waage halten, wenn man die Güter
nach einem mittleren Wert veranschlage. Unter Berücksichtigung der hohen Ausgaben
hätten ihm Karl und Christoph eher noch etwas herauszuzahlen als Forderungen
zu stellen. Karl und Christoph beriefen sich jedoch darauf, daß die Schät-

32 FAS, HH A 693. - StAS, Ho 1, B I 5, Nr. 10, Bl. 12-29.

33 StAS, Ho 1, B I 5, Nr. 10, Bl. 172-175.

34 StAS, Reichskammergerichtsakten Nr. 6732, Artikel 20.

35 Ebenda, Artikel 28.

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