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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0022
Bernhardt

zung der herrschaftlichen Höfe bei der Erbteilung ohne Abzug der jeweiligen
Ausgaben nur nach dem jährlichen Fruchtertrag erfolgt sei S6. Die Brüder waren
bereit, sich von ihren Amtleuten vergleichen zu lassen. „Haben wir uns in dem
maisten khünden vergleichen, kann es ob Gott will in dem auch wol beschehen" 37,
schrieb Karl an Eitelfriedrich. Als aber die Amtleute allem Anschein nach keine
Einigung erzielten, schlugen Karl und Christoph am 9. Januar 1584 vor, die Streitigkeiten
von zwei oder drei Rechtsgelehrten und nicht, wie im Testament vorgeschrieben
, vom Reichskammergericht entscheiden zu lassen. „Weil es aber spotlich
umb solche geringschätzige für ain sollich hohe Gericht zekhommen, halten sie
darfür, bedenthaylen fürstendiger zesein und blibe die Sachen under die Be-
freundten und wurde ain sollich Cammergericht onbemuehet" 38. Am selben Tage
weiß Gottfried von Ramingen, der Gesandte Eitelfriedrichs, aus Sigmaringen zu
berichten: Graf Karl habe ihm mitgeteilt: „so were gleichwol auch von Irem
Hern Vatter lobseliger Gedechtnus ainem jeden ain vorauß gemacht worden, sonderlich
sei Ime, Graf Carlin, bis in die 30thausendt Gulden vermög eines kleinen
Zettelin des alten Heren Handtschrift deputiert worden. So hetten aber doch Ire
Gnaden zu Erhaltung bruederlicher Lieb und Ainigkaidt mit Ab- und Zugön, wie
es von Doctor Lienhardt Kagern und andern zugesetzten Amptleuthen abgehand-
let worden, hingehn und beschehen lassen und darwider nichzit reden wellen. Da
sie aber damals die Sachen so wol verstanden hetten alß jezo, wurden sie den
Kopf änderst in die Buecher gestossen haben" 89.

Die Reue kam zu spät, und es ist zweifelhaft, ob die Erbeinung hätte so formuliert
werden können, daß unterschiedliche Interpretationen von vornherein
ausgeschlossen gewesen wären. Zur Schlichtung der Streitigkeiten einigte man sich
im August 1584 auf Christoph Wendler von Pregenroth und Magister Georg
Walch, den Statthalter und den Landschreiber der Herrschaft Hohenberg 40.

Eitelfriedrich hätte allerdings den rechtlichen Weg der „Güete, bey dern wir
schlechte Hoffnung, daß waß fruchtbarlichs verricht werd" 41, vorgezogen. Für
ihn war es „gewißlich ein großer Spott, daß man zuvor Graf- und Herrschaften
friedlich und wohl gethailt und erst mit zweyen Bauren Höfen ein neues machen
will, da man doch wohl nichts zu fordern hatt" 42. Obwohl die Brüder einmütig
die Streitigkeiten verurteilten, mußten die Vermittlungsversuche Pregenroths und
Walchs scheitern, weil keiner zum Schaden seiner Linie nachgeben wollte. So blieb
am Ende doch nur der Prozeß am Reichskammergericht übrig, den Eitelfriedrich
zunächst noch durch seine Weigerung, Abschriften von den Teilungsakten herauszugeben
, zu verzögern wußte43. Am 20. Oktober 1586 war es dann soweit, daß
Dr. Johann Hertzog, österreichischer Rat und Vogt zu Tengen und Ach, im Rat-

* Ebenda, Artikel 13, 14.

37 FAS, HS 53.810.

38 FAS, HH 143.15.
" Ebenda.

40 St AS, Reichskammergerichtsakten Nr. 6732, Artikel 12.

41 FAS, HH A 693 (Schreiben an den Statthalter der Herrschaft Hohenberg vom 26. August
1584).

42 FAS, HH A 642 (Schreiben an den Statthalter der Herrschaft Hohenberg vom 22. Februar
1585).

43 FAS, HS 53.801 und HH 184.158.

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