Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 33
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0035
Bevölkerungsgeschichte Herrschaft Jungnau

Die Oberämter waren mit einem oder zwei Oberamtsräten und einem Oberamtssekretär
besetzt, die Obervogteiämter mit einem Obervogt und einem Sekretär.

Um 1800 hatten die vier Oberämter der Fürstenberger ihren Sitz in Hüfingen,
Heiligenberg, Meßkirch und Wolfach. Obervogteiämter gab es in Möhringen,
Blumberg, Löffingen, Neustadt, Stühlingen, Engen, Neufra, Trochtelfingen, Haslach
und Jungnau. Für die zehn Orte der Herrschaft Jungnau, deren Bevölkerungsgeschichte
in dieser Arbeit untersucht werden soll, war das Obervogteiamt
Jungnau zuständig.

Die Amtsverwaltung durch die Oberämter und Obervogteiämter war in zwei
Bereiche eingeteilt: das Justizwesen und das Kameralwesen.

Die Leitung des Justizwesens lag in den Händen des Obervogts, eines Waisen-
rechners, eines Amtsschreibers und eines Amtsdieners. Diese Stellen wurden meistens
mit auswärtigen Beamten besetzt, sie repräsentierten den Fürsten. Ihr Aufgabenbereich
umfaßte die Rechtspflege, das Polizeiwesen, die Aufsicht über Schätzer
und Taxatoren, sowie über Gewerbe und Zunftwesen, die Ratifikation von
Verträgen und schließlich mußten diese Beamten die Kameralbeamten beim Einzug
von Gefällen unterstützen.

Das Justizwesen teilte sich in Straf- und Zivilrecht. Wurde eine Straftat verurteilt
, mußte der Verurteilte an den Vogt 30 kr und an den Zeugen 24 kr bezahlen
. Die Denunziationsgebühr, die der Ankläger einer Strafsache erhielt, betrug V3
der verhängten Strafe. Neben Geldstrafen wurden Freiheits- und Schandstrafen
verhängt, ebenso war eine Verurteilung zum Militärdienst möglich. Ein Zuchthausaufenthalt
mußte vom Verurteilten selbst bezahlt werden.

Das Zivilrecht war so geregelt, daß jeder Untertan seine Anliegen bei den
Verhörtagen, die die Obervögte abhielten, vorbringen konnte. Wenn es dem Obervogt
nötig erschien, ergriff das Amt entsprechende Maßnahmen. Zuständig war
das Zivilgericht für Grenzstreitigkeiten, Dienstentlassungen, Todeserklärungen
und die Bekämpfung des Säuferunwesens. Das Bürgerrecht in einem Ort der Herrschaft
Jungnau konnte durch Bezahlung der Einzugsgebühr von 6-24 fl erworben
werden. Wollte ein Untertan die Herrschaft verlassen, mußte er aufgrund der
Leibeigenschaft eine Manumissionsgebühr, den Abzug als Ausgleich für die
Schwächung der Steuerkraft und eine Schreibgebühr bezahlen. Wurde eine Erbschaft
gemacht, ordnete der Vogt die Aufnahme des Inventars über den Nachlaß
an. Die Ausführenden dieser Anordnung waren vier Schätzer: zwei Gerichtsmänner
und zwei Gemeindedeputierte.

An der Spitze des Kameralwesens stand gewöhnlich ein Rentmeister, dem ein
Kastenknecht und ein Zoller untergeben waren. Im Obervogteiamt Jungnau gab
es keinen Rentmeister. Dort führte der Obervogt neben dem Justizwesen auch das
Kameralwesen. Die Aufgaben der Kameralbehörden waren: Einzug der Steuern,
Verwaltung des herrschaftlichen Besitzes, Aufsicht über herrschaftliche Gebäude
und Eintreibung der Zahlungen für Holz- und Forstnutzung. Die Einkünfte des
Fürsten beruhten auf seiner Grund-, Leib- und Gerichtsherrschaft.

Ständige Einkünfte waren: Zinsen in Geld oder Naturalien aus Lehengütern
und Stockfeldern; die Martinssteuer, eine Abgabe aufgrund der Gerichtsherrschaft
; die Fastnachts- oder Rauchhenne, aufgrund der Leibherrschaft; der Mühlenbann
; der große und der kleine Zehnte.

Unregelmäßige Einkünfte waren: Der Erschatz, der bei einem Wechsel des Lehensmannes
von Erb- und Erbzinslehen erhoben wurde; das Drittel, das bei einem

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