Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 136
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0138
Richter

Die rasche Übernahme der Reichsvorschriften oder wenigstens Anstöße dazu
gab es auch anderwärts, beispielsweise in Württemberg20. Selten aber, wenn
nicht überhaupt einmalig, ist es, wenn wie in Haigerloch die Bürger sich dagegen
auflehnten.

Nun galten in der Tat die Reichsordnungen nicht unbedingt in den Territorien,
vielmehr spricht man nur von susbidiärer Gültigkeit, wenn keine lokalen Rechte
dem entgegen standen oder wenn sie ausdrücklich eingeführt wurden. Graf Jos
Nikiaus sah offenbar keine Hinderungsgründe gegen die Übernahme in seinen
Territorien. Anders aber die Haigerlocher Bürger. Sie supplizierten an die kaiserlichen
Beamten der oberösterreichischen Lande, sie bei ihrem Recht zu schützen.
Tatsächlich benannte man oberösterreichischerseits daraufhin Vermittler, die beide
Parteien zusammenführten und verglichen. Nachdem schließlich aufgesetzten
Vertrag führte man die gräfliche Landesordnung in Haigerloch nicht ein. Der Vertrag
regelte vielmehr bestimmte Punkte in eigenständiger Fassung, darunter wieder
die Zusagen bezüglich des alten Rechts und Herkommens sowie der Abzugsfreiheit
n. Die Haigerlocher hatten es also verstanden, bei dieser Gelegenheit, sie
selbst berührende Angelegenheiten in ihrem Sinne zu regeln, während die Hechinger
und Sigmaringer Untertanen die gräfliche Landesordnung respektierten.

Der Vertrag von 1551 galt nur für die Stadt und er bewirkte, daß man das
Stadtbuch neu faßte 22. Dieser Vertrag ist ein wichtiger, doch keineswegs der einzige
Beleg für die Bereitschaft und die Fähigkeit der Haigerlocher Bürger, ihr
Recht zu behaupten.

Schon 1536 hatten sie etwa durchgesetzt, daß sie in der Stadt die Gemeinde zu
Versammlungen zusammenrufen durften auch ohne gräfliche Erlaubnis, in den
Dörfern der Herrschaft aber mußte die Obrigkeit zuvor gefragt werden. Als
Rechtsgrund begegnet für die städtische Erlaubnis nichts anderes als, es sei „von
alters" so gewesen 23. Dies findet erst den richtigen Stellenwert, wenn man den
politischen Hintergrund betrachtet. Bekanntlich hatten 1525 im Bauernkrieg große
Haufen das Land überzogen. Nun wollte man offenbar Zusammenrottungen
schon im Keim ersticken und Vorsorge gegen ähnliche Fälle treffen, wenigstens
teils vergeblich, wie wir sahen; anders in der Stadt jedoch als in den Dörfern, die
offenbar das Herkommen in diesem Punkt nicht auf ihrer Seite hatten.

Wurde aber das dörfliche Herkommen verletzt, so wußte man sich auch hier
zur Wehr zu setzen. Insbesondere zeigten sich die Bauern nicht willens, über Gebühr
zusätzliche Fronleistungen zu übernehmen. Nach einem Eintrag im Reperto-
rium zum Bestand Haigerloch-Wehrstein des fürstlich hohenzollerischen Hausund
Domänenarchivs Sigmaringen 24 gibt etwa ein dort verwahrter Bericht Auskunft
„über einen im Jahr 1594 unter der Bauernschaft entstandenen Aufruhr wegen
zu starken Fronens zur neuen Kirche unter dem Schlosse" zu Haigerloch. Wie

20 Vgl. Gregor Richter, Reichsgesetzliche und württembergische Verordnungen gegen
das Zutrinken vom Ausgang des 15. Jahrhunderts bis zum Dreißigjährigen Kriege.
Gesellschaft für die Geschichte des Brauwesens, Jahrbuch 1963/64, S. 113-123.

21 Stadtarchiv Haigerloch, Urk. Nr. (56).

22 Ebda., Amtsbuch Nr. 2, gedruckt: „Alemannia", Zeitschr. für alem. u. fränkische Geschichte
Bd. 36, 1908.

23 Stadtarchiv Haigerloch, Urk. Nr. 42.

24 FAS, DS 78. 27.

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