Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 144
(PDF, 41 MB)
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Bull-Reichenmiller

lum. 1 einverleibt ist), erwisen, daß . .." 9. Demnach gab es eine Beschreibung des
der Karte zugrundeliegenden Augenscheins, die im ersten Band eines Protokolls
von Zeugenaussagen enthalten war. Die Beschreibung wäre der Schlüssel zu unserer
Karte.

Indessen fehlt gerade dieses Protokoll. Immerhin führen die anderen vorhandenen
Protokolle indirekt ein wenig weiter. Es sind dies je ein Protokoll hohen-
zollerischer Zeugenaussagen vom November 1582 sowie truchsessischer Zeugenaussagen
vom Oktober 1583 10, die beide Beschreibungen solcher Einnahmen des
Augenscheins enthalten, außerdem ein zweites Protokoll truchsessischer Zeugenaussagen
vom August 1588 u. Das fehlende hohenzollerische Protokoll dürfte demnach
das Gegenstück zu dem zweiten truchsessischen sein. Zu vermuten ist dabei,
daß die in ihm festgehaltene Befragung zollerischer Zeugen wieder - wie beim
erstenmal in den Jahren 1582-83 - derjenigen der truchsessischen Zeugen voranging
und somit im Sommer oder Frühherbst 1587 stattfand.

Diese Vermutung läßt sich noch erhärten. Auf Betreiben Österreichs kam am
14. Juni 1586 in Mengen ein Vergleich zustande, der zwar den Streit in der Sache
nicht beendete, aber festlegte, wie es bis zum endgültigen Urteil des Reichskammergerichts
mit den strittigen Punkten gehalten und wie weiterhin verfahren werden
sollte. Zur Fortführung und weiteren Vorbereitung des Prozesses waren
danach innerhalb von insgesamt zehn Monaten beiderseits neue Beschwerden und
Defensionsschriften aufzusetzen, sodann innerhalb weiterer sechs Monate nochmals
die Befragung von Zeugen beider Seiten einzuleiten, der Augenschein einzunehmen
und durch einen unparteiischen Maler darüber ein „Abriß oder Contra-
factur" fertigen zu lassen18.

Sicherlich wurde die gesetzte Frist von zehn Monaten für die Fertigung der
neuen Schriften voll ausgeschöpft. Mit der ersten Zeugenbefragung aufgrund des
Vergleichs vom 14. Juni 1586 ist daher frühestens vom 14. April 1587 an zu rechnen
. Man darf aber wohl annehmen, daß auch hierfür die gewährte Frist von
sechs Monaten ausgeschöpft wurde, so daß die erste Vernehmung aller Wahrscheinlichkeit
nach in den September oder gar auf Anfang Oktober 1587 fiel. Daß
dies dann die Vernehmung hohenzollerischer Zeugen gewesen sein muß, unterliegt
keinem Zweifel, nachdem die truchsessischen Zeugen erst 1588 vorgeladen wurden
.

Die Protokolle von 1582 und 1583 beschreiben genau die mehrere Tage dauernde
Begehung des Geländes, woran jeweils neben dem kaiserlichen Kommissar
die Zeugen (im ersten Fall 22, im zweiten 30), die Anwälte der Parteien und der
mit dem Abriß beauftragte Maler teilnahmen. Sie vermerken auch, wie die prozeßrelevanten
Stellen im Gelände auf den Abrissen gekennzeichnet sind, was uns
die Feststellung erlaubt, daß keiner von ihnen mit der vorliegenden Karte identisch
sein kann. Beide Abrisse sind nicht bekannt. Auch ist zweifelhaft, ob sie dem
Reichskammergericht vorgelegen haben. Auf den Protokollen sind sie als Beilagen
nicht erwähnt.

9 Ebenda Bl. 4.

10 Staatsarchiv Sigmaringen F 70 (Reichskammergericht) T 2434 Pak. 34.

11 Ebenda Pak. 35.

12 Abschrift des Vergleichs, HStA Stgt. C 3 H 5127.

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