Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 163
(PDF, 41 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1977/0173
Die Schülerselbstverwaltung in Sigmaringen

„Der Minister für Wissenschaft, . Berlin W 8, den 21. April 1920

Kunst und Volksbildung
Uli 952 Ulli

An die Provinzialschulkollegien.

Die Erlasse U II 1967 und 1968 U II W, U III vom 27. November 1918 und
U II 1968 U III 1, U II W usw. bezweckten, ebenso wie die Bestimmungen in
den Dienstanweisungen vom 12. Dezember 1910 und vom 10. März 1912, die
Schüler zur tätigen Mitarbeit am gesamten Leben ihrer Schule heranzuziehen und
dadurch die Selbständigkeit und das Verantwortungsgefühl, den Sinn für Gemeinschaftsleben
und das Vertrauensverhältnis der Schüler untereinander und zwischen
Lehrern und Schülern zu fördern und zu stärken.

Eine Rundfrage hat ergeben, daß mit der Schüler-Selbstverwaltung überwiegend
günstige Erfahrungen gemacht worden sind. Demnach ist eine sichere Grundlage
für ihren weiteren Ausbau gegeben. Um vielfach ausgesprochenen Wünschen
entgegenzukommen, soll den einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse größere Bewegungsfreiheit gelassen werden. Die Einrichtungen
, die entsprechend den früheren Erlassen geschaffen worden sind, können
fortbestehen. Im übrigen ist künftig nach den folgenden Bestimmungen und Richtlinien
zu verfahren.

Abdrucke für die Leiter und Leiterinnen der höheren Lehranstalten für die
männliche und weibliche Jugend und der Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten
sind beigefügt.

BESTIMMUNGEN UND RICHTLINIEN
FÜR DIE SCHÜLER-SELBSTVERWALTUNG

I. SELBSTVERWALTUNG IM ENGEREN SINNE

1. Die Schüler (Schülerinnen) aller Klassen haben am Anfang jedes Schulhalbjahres
.Sprecher' (Sprecherinnen') in geheimer Wahl zu wählen. Im ersten
Halbjahr der Sexta (7. Klasse des Lyzeums) [Klasse 5 moderner Zählung]
können die Sprecher vom Klassenleiter ernannt werden. Die Zahl der Sprecher
und ihre Amtsdauer wird von der Lehrerkonferenz bestimmt.

Auch die übrigen Klassenämter werden durch Wahl besetzt. Uber die Geltungsdauer
der Wahlen entscheidet die Lehrerkonferenz.

2. Die Sprecher der Klassen bilden mit den übrigen Klassenbeamten den Klassenausschuß
.

3. Bei Vollanstalten bilden die Sprecher der Klassen von U II (Lyzeum I)
[heute Klasse 10], bei Nichtvollanstalten von U III (Lyzeum III) [Klasse
8] an aufwärts, bei den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten die
sämtlicher Klassen den Schülerausschuß, der sich einen „Berater" aus den Mitgliedern
des Lehrkörpers wählt. Dieser stellt zugleich das Bindeglied zwischen
Schülerausschuß und Lehrerkonferenz dar. Eine Ergänzung des Schülerausschusses
durch je einen Vertreter der in der Schule bestehenden Vereine ist zu
empfehlen.

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