Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 1563
Hohenzollerischer Geschichtsverein [Hrsg.]
Zeitschrift für Hohenzollerische Geschichte
13(100).1977
Seite: 192
(PDF, 41 MB)
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Neues Schrifttum

Kongreß- und Aktenaufwand schien auch zunächst kaum geeignet, den Eindruck eines
funktionsfähigen Verfassungsgebildes zu erwecken, vielmehr verfestigte sich die Vorstellung
des fortschreitenden Zerfalls und der Stagnation. Die gegenläufige Bewegung und
Besinnung auf das Maß der Lebensfähigkeit totgeglaubter Institutionen konnte nach den
Erfahrungen des deutschen Zusammenbruchs im 20. Jahrhundert nicht ausbleiben. Storni
spricht sehr treffend von einem „Bemühen, machtstaatlichen Tendenzen deutscher Geschichte
den tröstlichen Wert kleinstaatlicher Ordnung entgegenzusetzen" (S. 23).

Bei dieser veränderten Bewußtseinslage war eine Aufbereitung der von der Geschichtsforschung
bislang unverhältnismäßig zurückgesetzten Geschichte der Reichskreise fällig.
Für den wegen seiner großen Zersplitterung besonders einungsbedürftigen Südwesten
machte Karl Siegfried Bader, „Der Schwäbische Kreis in der Verfassung des Alten Reiches
" (Ulm und Oberschwaben 37) den Anfang. Für eine einläßlichere Geschichte der
Schwäbischen Kreisverfassung bedürfte es der aufwendigen Bewältigung immenser archi-
valischer Aktenmassen. Es war daher zu erwarten und ist zu begrüßen, daß eine Befas-
sung mit dieser Stoffülle zu einer gewissen Breite in der Darstellung führen mußte. Das
wird bei aller thematischen Beschränkung für alle Arbeiten gelten, die sich unter welchem
Aspekt auch immer mit der Materie der Kreisverfassung befassen. Der Schwäbische
Reichskreis ist von zwei südwestdeutschen Rechtshistorikern von verschiedenen Anliegen
her nahezu gleichzeitig untersucht worden. Es handelt sich einmal um die Freiburger Habilitationsschrift
von Adolf Laufs, „Der Schwäbische Kreis, Studien über Einungswesen
und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit" (1971) sowie um
die hier zu besprechende Tübinger Dissertation. Beide Arbeiten behandeln verschiedene
Zeiträume und bilden daher schon in dieser Beziehung eine willkommene gegenseitige Ergänzung
; während Laufs sich auf das 16. Jahrhundert konzentriert, grenzt Storm seinen
Behandlungszeitraum mit dem Westfälischen Frieden und dem Polnischen Thronfolgekrieg
ein. Andererseits ist Laufs an einer Darstellung der Gesamtentwicklung gelegen, die auch
den Schwäbischen Bund einbezieht, wahrend die vorliegende Arbeit sich von vornherein
thematische Beschränkung auf einen, allerdings bedeutenden Aufgabenbereich des Kreises
auferlegt. Es sei jedoch nachdrücklich darauf hingewiesen, daß die Arbeit von Storm
trotz des enger gesteckten Untersuchungsziels gänzlich in den weiteren Rahmen gestellt ist
und überaus wertvolle Informationen zur allgemeinen Verfassungsgeschichte des Schwäbischen
Kreises liefert. Dies gilt zunächst für die äußere Kreisbeschreibung sowie für die
Kriesdefinition in der Publizistik des 17. und 18. Jahrhunderts, vor allem aber dann für
die „Kreiswehrverfassungsorgane", soweit sie mit den allgemein-politischen Organen identisch
waren. Eigens hingewiesen sei auf einen Exkurs über die „Kreisviertel", mit deren
Einrichtung eine überschaubare räumliche Einteilung angestrebt wurde.

Storm gliedert sein umfangreiches und materialgesättigtes Werk in zwei Teile. Im ersten
Teil, überschrieben „Der Feldherr", wird der Wehrträger selbst behandelt mit den
weiteren Abschnitten: Was ist der Kreis?, Der Kreis als Feldherr (Wehrpolitische Entwicklung
, Wehrhoheit), Kreiswehrverfassungsorgane (Kreistag, Kreiskriegsdirektorium,
Kreisfeldmarschallamt). Der zweite Teil, „Die Kreismiliz", befaßt sich mit den Streitkräften
(Aufbringung und Ergänzung, Einteilung, Führerschaft und Mannschaft, Sondertruppen
), Verwaltung (Beschaffung, Kreiskommissariat), Rechtspflege. Der Verfasser bedient
sich schon im Buchtitel der quellenmäßigen, jedoch niemals in dieser Weise festgelegten
Bezeichnung des „Feldherrn", womit ein politisch-militärischer Verband von etwa hundert
Bischöfen, Prälaten, Fürsten, Grafen, Äbtissinnen und Reichsstädten gemeint ist. Die
Truppen wurden auf diesen Kreisverband, nicht aber auf Kaiser und Reich vereidigt. Die
Aufgabenstellung hatte den doppelten Zweck des inneren polizeilichen Landfriedenschutzes
sowie der echten militärischen Verteidigung. Die Entwicklung läßt deutlich in den Begriffen
„Innerliche Defensio" „Eylige Hülf" und „Miles perpetuus Circuli" den Funktionswandel
von der Binnen- zur Außensicherung erkennen. Das Kreisheer selbst war,
wie zu dieser Zeit üblich, ein gemischtes Miliz- und Söldnerheer, dessen Aufbringung jedoch
den einzelnen Ständen oblag. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, auch nur annä-

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