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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0020
Kuhn-Rehfus

sammengelegt. Muri besaß hier die Landeshoheit. 1803 fiel die Herrschaft im
Rahmen der Säkularisation an das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen als Entschädigung
für die Herrschaft Berg in Holland.

Um 1720 siedelte Muri im Ort Dettensee die ersten Schutzjuden an. Ihre
Anzahl wurde auf 25 Familien beschränkt, die unter denkbar schlechten Verhältnissen
in drei herrschaftlichen Gebäuden in Miete untergebracht waren. Die
Juden durften 1813 diese Häuser zwar kaufen, aber keine weiteren Gebäude
bauen. Seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ging die Zahl der Juden durch
Abwanderung in die Städte und Auswanderung nach Amerika rasch zurück. Das
letzte Gemeindemitglied starb 1934.

Bevölkerungsentwicklung in Dettensee:

1809:126 Juden 1898: 48 Juden

1830:173 Juden 1907: 4 Juden

1890:100 Juden 1933: 2 Juden7.

Der Lebenszuschnitt der jüdischen Bevölkerung in Hohenzollern muß generell
als der des Landjudentums bezeichnet werden, obgleich der größte Prozentsatz in
den Städten Hechingen und Haigerloch lebte. Aber auch diese Städte waren
primär ackerbürgerlich geprägt.

TEXTE UND ERLÄUTERUNGEN

Die Juden waren nicht rechtlos. Sie unterstanden vielmehr, wie schon ausgeführt
, einem Sonderrecht, das sie außerhalb des Kreises der einheimischen Bevölkerung
stellte, sie von der Umwelt streng schied.

Juden gehörten nicht dem Untertanenverband an und besaßen deshalb auch
nicht die Rechte von Untertanen der betreffenden Landesherren. Wollten sie sich
in einem Territorium aufhalten oder sich gar niederlassen und Wohnrecht sowie
Handelsberechtigung erwerben, benötigten sie dazu eigens ausgestellte Schutzbriefe
des Landesherrn. Durch diese Schutzbriefe wurden sie in seinen speziellen
Schutz aufgenommen und zu sogenannten Schutz- und Schirmverwandten auf Zeit
mit genau umrissenen Rechten und Pflichten.

Schutzbriefe wurden entweder an Einzelpersonen, den Haushaltsvorstand, verliehen
, waren also auf eine Person beschränkt, oder an eine bestimmte Personengruppe
, d. h. eine quantitativ fixierte Anzahl von Familien. Der Schutz war nicht
vererbbar, Kinder mußten ihn, wenn sie heiraten und einen eigenen Hausstand
gründen wollten, für sich erneut erwirken. Häufig genug verweigerte die Herrschaft
ihn, um die Zahl der Judenfamilien konstant zu halten. Dann konnten die
Kinder erst nach dem Tod der Eltern in deren Schutzrecht nachfolgen.

Außerdem war der Schutz normalerweise zeitlich begrenzt, nicht auf unbeschränkte
Dauer gewährt. Nach Ablauf der festgesetzten Frist konnte der
Landesherr das Schutzverhältnis auf Ansuchen der Juden entweder verlängern
oder aber die Judenschaft des Landes verweisen.

7 Sauer: Die jüdischen Gemeinden in Württemberg und Hohenzollern, S. 66-68.

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