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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0025
Juden in Hohenzollern

seyen in der Graffschafft oder daraußkhomen. Item wier unnd unnser Brotgesind
mögen unns unnsers jüdischen Glaubens und Gebrauch wie von alter herr zu
Schul18 unnd sunst halten. Wier sollen auch sunst aller Steyr, Fronen, Rayßen "
unnd all ander Beschwerden20 frey sein, außgenomen wa wier steyrbere Gieter
uberkhomen, davon wier alle Beschwerden 20 tragen unnd halten sollen, alles laut
des Freyhaytsbrieff, so uns wolgedachter unnser gnädiger Herr zugestelt hat. Und
das zu warem Urkhunt so haben wier obgenanten Juden mit Ernst gebeten unnd
erbeten den edlen unnd vesten Junckher Hanßen von Sunthain und zu Windels-
haym, das er sein aygen angeborn Insigel, doch ime, sein Erben une Schaden,
öffentlich hat thun truckhen in dißen Brieff, der geben ist uff Michahelis Archan-
gelis unnd der mündern Jarzall12 des zway und viertzgisten Jars.

Original, Papier, Siegel mit Papierdecke.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1 (Fürstentum Hechingen), C II 6 f Nr. 4.
29. März 1754

Einrichtung eines Gettos in Hechingen und Verleihung des Judenschutzes durch
Fürst Joseph Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen.

Von Gottes Gnaden Joseph Wilhelm, Fürst zu Hohenzollern, Burggraf zu
Nürnberg, Graf zu Sigmaringen und Vöhringen, Herr zu Haigerloch und Wöhrstein
, des Heyligen Römischen Reichs Erb-Cammerer, der Römisch Kayserlichen
auch zu Hungarn und Böheim Königlichen Majestät General-Major etc.
Demenach Unsere gnädigste Willens Meynung der hiesigen Judenschafft bereits
unterm 4 ten Junii 1752 durch ein besonderes Decret dahin bekandt gemacht worden
, daß selbige, so bald Unsere zu ihrer künfftigen Wohnung außersehene Gebäude
auf der Friederichs-Straßse adaptiret21 seyn würden, von hier abziehen und
fürohin die auf bemeldter Friederichs-Straßse22 für sie zugerichtete Häuser gegen
einen gewißsen jährlichen Haußzinnß bewohnen solle. Inzwischen es auch bereits
dahin gediehen ist, daß nicht nur in der vormahligen Cazerne für 16 Hauß-
haltungen bequemliche Wohnungen, so stündlich bezogen werden können, bereit
seynd, sondern auch in bevorstehender Sommerszeit die andere alldorten befindliche
Häuser ebenfalls zu baldmöglichster Unterkunfft deren übrigen Juden zugerichtet
werden sollen.

Alß wird solches gedachter Judenschafft andurch zu wißsen gemacht und da-
bey gnädigst verordnet, daß zwischen hier und Georgiin sechszehen Hauß-
haltungen von ihnen in das bereits zurecht gemachte Gebäude auf die Friederichs-
Straßse ohnverweilt abziehen sollen; wo annebens Wir ihnen die gnädigste Versicherung
ertheilen, daß sie daselbsten sich
1. gegen Entrichtung ihres Schutz Geldtes und Haußzinnses und anderer unten
specificirten Abgaben Unseres Schutzes und Schirms zwanzig Jahre lang zu

18 Synagoge, Judenschule.
11 Wehrpflicht.

20 Belastungen.

21 adaptieren: herrichten; Adaptierung: Herrichtung.

82 Die Friedrichsstraße lag außerhalb der Stadt. Hier standen fürstliche Kasernen.
23 23. April.

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