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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0026
Kuhn-Rehfus

erfreuen, auch biß dahin in ihrer Wohnung ruhiglich helaßsen werden, somit
ihnen vergönnet seyn solle, an dem jährlich zu erlegenden Quanto die Helffte
so lang inne zu behalten und abzuziehen, biß die von ihnen hergeschoßsene
Baukästen compensiret seyn werden, nach Ablauff deren zwanzig Jahren aber
haben selbige um Verlängerung des Schuzes und Hauß-Bestands sich neuerlich
unterthänigst anzumelden.

Hiernächst gestatten und erlauben Wir obbemeldter Judenschafft, daß sie

2. auf der Friederichs-Straßse, jedoch auf ihre eigene Kosten, eine Synagoge,
worzu ihnen ein zulänglicher Platz ohnentgeltlich eingeraumet werden wird,
auffrichten und darinn ihre jüdische Ceremonien außüben dörffen.

Nicht weniger wird

3. einem jeden daselbst wohnenden Schutzjuden hiermit zugestanden, jährlich für
sich und seine Haußhaltung einen Stier oder Rind wie bißhero zu metzgen,
und wofern

4. samtliche Judenschafft daselbsten für sich und die Ihrige eine gemeine Metzge
haben wollten, solle ihnen zwar auch solches gegen jährlicher Erlegung sechs-
zehen Gulden in Unsere Fürstliche Rentey26 ohnverwehret, dabey jedoch unter
Vermeidung zehen Thaler ohnnachläßlicher Straff einiges Fleisch in hiesige
Statt zum Verkauff zu tragen verbotten seyn.

Würde auch

5. einer derselben kauscheren Wein einlegen wollen, so hat sich derselbe um die
gnädigste Erlaubnuß geziemend zu melden und das gewohnliche Umgeldt und
Maaß-Pfenning24 zu entrichten.

Da hingegen solle

6. offtgedachte Judenschafft sich alldorten sowohl in Abführung ihrer Schuldigkeiten
alß sonsten dermaßsen verhalten, daß sie zu gegründeten Klagen und
einer oder der andere etwa gar zu Auffkündung Unseres Schutzes keinen
Anlaß gebe. Damit ihnen aber bekandt seyn möge, waß jeder Schutzjud Unß
zu praestiren 25 und zu entrichten habe, so verordnen Wir hiermit des weiteren
gnädigst, daß

7. ein jeder derenselben für sich und seine Haußhaltung an Schutz- und Schirm-
auch Gannß-Geldt und Haußzinnß überhaupts zwantzig vier Gulden und also
quartaliter zu Unserer Fürstlichen Rentey28 sechs Gulden um so gewißser
erlegen solle, alß auf den Fall ein Quartal das andere erlauffen und ohnabge-
führt belaßsen würde, der Schutz gefallen und aufgekündet seyn solle.
Ingleichem hat

8. ein neuerlich in Unsern Schutz trettender Jud das herkömmliche Einstand
Geldt mit zehen Gulden, weniger nicht ein sich von dar hinwegbegebender Jud
die gewöhnliche zehen Gulden Außstand-Geldt zu entrichten, unter welch
lezterem jedoch der Abzug von ohnbeweglichen Güthern und besonders denen
Häusern nicht begriffen seyn, sondern Uns ohnwaigerlich bezahlt werden
solle.

24 Getränkesteuer.

25 prästieren: abgeben, liefern, entrichten.
" Oberste Rechnungsbehörde.

24


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