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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0028
Kuhn-Rehfus

Gesetz betreffen thut, gäntzlichen verbleiben laßsen, behalten Unß aber bevor,
jedesmahlen einen Juden Schultheißsen zu benennen und aufzustellen, und
solle es in all übrigen hier nicht benahmßten Fällen bey bißheriger Gewohnheit
und Observanz verbleiben.
Hechingen den 29 ten Martii 1754

Joseph Wilhelm Fürst zu Hohenzollern,
manu propria"

Original, Papier, Lacksiegel des Fürsten.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1 (Fürstentum Hechingen), C II 6 f Nr. 8.

Die Lebensverhältnisse der Judenschaft eines Landes wurden umfassend in den
Judenordnungen der einzelnen Territorien festgelegt, und zwar in restriktivem
Sinne. Sie schränkten die Bewegungsfreiheit ein, begrenzten den Erwerb auf
wenige Wirtschaftszweige, regelten die persönlichen Beziehungen und belasteten
die Juden für den gewährten landesherrlichen Schutz mit hohen Abgaben und
Steuernso. Dahinter stand die Absicht, die Interessen der Bevölkerung an Absicherung
gegen jüdische Konkurrenz zu berücksichtigen. Zu einer Vertreibung der
Juden nämlich, die den Wünschen der Bevölkerung entsprochen hätte, konnten
sich die Landesherren aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen in der Neuzeit
normalerweise nicht mehr entschließen.

Das hier abgedruckte „Memoriale etlicher Puncten wegen der Judenschafft" in
der Stadt Hechingen von 1650 ist zwar weder nach Form noch Inhalt eine vollständige
Judenordnung, enthält aber verschiedene Charakteristika einer solchen.

Es bezieht sich in einigen Artikeln auf die Reichspolizeiordnung von 1530.
Interessant ist es vor allem deshalb, weil es weitere für die jüdische Bevölkerung
verbindliche Verhaltensmaßregeln enthält, die aus den Schutzbriefen nicht hervorgehen
. Es macht besonders kraß die beabsichtigte Kluft zwischen geduldeter
jüdischer Minderheit und christlicher Umwelt deutlich, die durch äußere Abzeichen
der Juden für jedermann augenfällig werden sollte. Dadurch wurden die
Juden in der Öffentlichkeit als fremde, außenstehende Gruppe auch optisch eigens
hervorgehoben und einer Sonderbehandlung durch die christliche Bevölkerung
geradezu ausgesetzt. Die Isolierung der Juden von den Christen war im Mittelalter
vor allem ein Anliegen des Kirchenrechts gewesen. So traf schon das 4. Laterankonzil
von 1215 Bestimmungen für eine Kleiderordnung der Juden, die sie von
den Christen unterscheiden sollte. Solchen Forderungen kam man in Deutschland
jedoch erst im 15. Jahrhundert nach. Hier tauchen dann auch die ersten Anordnungen
auf, Juden müßten einen gelben Ring vorne auf der Kleidung tragen K.

In folgenden Bereichen traf das Memoriale Anordnungen:

1. Äußere, auf den Kleidern anzubringende Kennzeichnung der Juden.

2. Aufenthaltsgebühren, auch Geleitgelder genannt, für fremde Juden, die die
Stadt Hechingen besuchen und gegebenenfalls in ihr übernachten wollten. Als

M mit eigener Hand (unterschrieben).

30 Monumenta Judaica, Handbuch, S. 282.

J1 Ebenda, S. 139-141.

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