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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0031
Juden in Hohenzollern

mit der Begründung vorschlug, es handle sich um reiche Juden, und das der Landesfürst
bestätigte.

Auch an diesem Beispiel wird deutlich, daß die Landesherren ihre Schutzjuden
vorwiegend als ein Reservoir für die Deckung ihres Bedarfs an Bargeld schätzten.

21. Februar 1742

Leumundszeugnis des Oberamts der fürstenbergischen Landgrafschaft Stühlingen
für den ausgewiesenen Juden Joßel Gugenheim und seine Familie, Bittschrift des
Joßel Gugenheim um Aufnahme in das Fürstentum Hohenzollern-Hechingen und
Stellungnahmen der fürstlich hechingischen Regierungsbeamten.

Demnach Unsers gnädigsten Fürsten und Herren Hochfiirstliche Durchlaucht
gnädigst resolviret "a, die in Höchst Deroselben Land und Herrschafften jedes-
mahlen auf 20 Jahr lang in Schutz genommene Juden nach mit dem 12. Martii
einstehend 1743 ten Jahrs zu End gehenden Satz35 mit einem auf weiter Jahr
prolongirenden36 Satz35 nicht mehr zu begnadigen, sondern dise sammendhafft zu
entlaßen, folglichen diselhe genöthiget seynd, an anderen Orthen und unter anderen
Herrschafften das Unterkommen, auch Schirm und Schutz zu suchen, als
hat Vorweiser dises, allhisig gnädigst herrschafftlicher schutzverwandte Hebräer
Joßel Gugenheim das gehorsamste Ansuchen gethan, daß man nicht nur ihme
allein, sondern auch seinen beeden Söhnen Seligmann und Marx, auch Tochtermann
Mayer, allen Gugenheim, ihres bisherigen Verhalts und Aufführens halber
ein authentisch obrigkeitliches Attestatum zu vorbeschriebenem Ende ertheilen
möge, damit sie nähmlich da und dort desto ehender unter den Schutz genommen
werden. Gleich wie man nun diß billiche Verlangen ihme Gugenheim weder
abseyn wollen noch können, als wird anmit von hisig Fürstlich Fürstenberg-
Stühlingschem Oberambts wegen nur allein zu Steuer der Wahrheit und in keinen
anderen Absichten attestiret und jedermann nach Stands Gebühr geziemend versichert
, daß er Joßel Gugenheim sambt seinen vorbenambsten zwei Söhnen und
Tochtermann, allen Gugenheimen, welche sammenthafft wie dero Voreltern von
Jugend sich allhier aufgehalten, nicht nur allein in sehr guten Mitteln stehende
Juden seyen, sondern auch dise Mittel auf keine unerlaubte Weiße und nur allein
durch ihren unermüthenden Fleiß zusammengebracht und sich alle sambt, auch
deren Voreltern, in Handel und Wandel stätshin dermaßen fromm, redlich, ehrlich
und wohl aufgeführet und bezeiget haben, daß ihrentwegen niemahlen die
wenigst gegründtete Klag vorgekommen, ja vielmehr alles Lob zu hören geweßen
ist, weßwegen dann gantz kein Anstand gefunden wird, solche aller Orthen geziemend
zu recommendiren37 in der getrösten Hoffnung, daß jene gnädigst oder
gnädige Herrschafften, dise mentionirte38 Hebräer in den Schutz zu nehmen
gedencken, durch ihr untadelhafftes Aufführen in Kürtze der Wahrheit dises
Attestati von Selbsten gäntzlich werde überzeuget werden, wie dann zu all Vor-

34a resolvieren: sich entschließen.
35 Vertrag.
33 verlängern.

37 empfehlen.

38 mentionieren: erwähnen; obmentioniert: oben erwähnt.

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