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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0032
Kuhn-Rehfus

stehendem wahrer Urkund daß größere allhisig Fürstliche Oberambts Sigill vorge-

drucket ist. So geschehen Stühlingen den 21. Fehmarn 1742.

f-l . . . . -,t.,.- ,*,• ,huf

Abschrift, gleichzeitig.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1 (Fürstentum Hechingen), C II 6 f Nr. 8.

Stühlingen den 24. Decembris 1742

Joßel Gugenheim, dessen beede Söhne Seligman und Marx, auch Tochterman
Mayer, dann Veit, alle Gugenheim, Hebräer von dar, suppliciren unterthänigst
umb gnädigste Ertheilung des Hoch fürstlichen Schutzes allhier.

Durchleüchtigster Fürst.

Gnädigster Landesfürst und Herr Herr!

Wir und unsere Vor-Elltern haben von vielen Jahren her zu Stühlingen unter
dem Hochfürstlich Fürstenberg-Stühlingschen Schutz die Wohnung und Auffent-
haltung gehabt, auf erfolgte Hochfürstlich gnädigsten Befehl aber wir nebst denen
übrigen in dero Fürstenthumb und Herrschafften befindlichen Juden des Schutzes,
wie aus der hier unterthänigst beyliegenden Abschrifft des uns ertheilten Attestati
gnädigst zu ersehen, entlaßen worden. Wie nun solchem nach uns obliegen will,
anderwärtig umb herrschafftlichen Schutz und Wohnung umbzusehen, also kommen
Ewer Hoch fürstliche Durchlaucht wir unterthänigst und angelegentlichst zu
bitten, Höchstdieselbe geruhen in Consideration39 obmentionirten 38 Attestati uns
in dero Hoch fürstlichen Schutz dahier gegen Praestirung der schuldigen Prae-
standorum 40 gnädigst auf- und anzunehmen. Wir werden unsere in Pferdten, Vieh
und allerhand Waaren bestehende Handelschafft allezeit ehrlich führen, keine
Unterthanen betrügen oder sonsten übernehmen, zumahlen auch zu all herrschafftlichen
Verrichtungen und Diensten nach Vermögen und besitzenden Capacität uns
gehorsamst und willigst gebrauchen laßen. Worüber also wir gnädigster Resolution
und Decretirung uns Getröstende in tief festem Respect verharren

Ewer Hochfürstlichen Durchlaucht unterthänigst-gehorsamste
Josel, Seligman, Marx, Meyer und Veit die Gugenheime,
sambtliche Hebräer von Stühlingen.

Abschrift, gleichzeitig.
Votum41

Ob zwahr ein Land und Fürstenthum, in welchem sich weder getaufte noch
ungetaufte Juden befinden, welche ihren Nebenmenschen im Handel und Wandel
zu hintergehen und in Schaden zu setzen Profession 42 machen, allerdinges glücklich
zu achten, so ist jedoch zu consideriren43, daß letztere gleichwohlen nach
denen Friedens-Schlüßsen et Recessibus Imperii44 in so lang sie sich unklagbar auf-

39 Erwägung.

40 Reichung der geschuldeten Abgaben.

41 Votum: Stimme bei der Abstimmung.

42 Beruf.

43 überlegen, berücksichtigen.

44 Reichsverträge.

30


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