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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0041
Juden in Hohenzollern

Formal wurden die jüdischen Familien aufgefordert, dem Umzug in das Getto
zuzustimmen. Tatsächlich aber hatten sie keine Alternative, denn der Fürst drohte
ihnen bei Nichteinverständnis die Ausweisung an.

4. Juni 1752

Befehl des Fürsten Joseph Wilhelm von Hohenzollern-Hechingen an die Juden,
das neugebildete Getto zu beziehen.

Von Gottes Gnaden Joseph Wilhelm, Fürst zu Hohenzollern, Burggraff zu
Nürnberg, Graf} zu Sigmaringen und Vöhringen, Herr zu Heigerloch und Wöhrstein
, des Heyligen Römischen Reichs-Erb Cammerer, Ihro Römischen Kayser-
lichen, auch der zu Hungarn und Boheim Königlichen Majestaet General Major
etc.

Demnach so wohl bey Unsern in Gott ruhenden Herrn Vettern als auch gleich-
balden nach Antritt Unserer Fürstlichen Landes Regirung bey Unß selbsten von
Unserer Residenz Stadt Hechingen gegen die allhier wohnende Judenschafft offt-
mahlige Beschwerden eingebracht und derselben Außschaffung widerhohlter un-
terthänigst nachgesuchet worden, nun aber Wir um solchen Klagen die abhelfliche
Maaß zu verschaffen, Unß gnädigst entschlossen haben, vorgedachter Juden-
schafft Unsere eigenthumliche Gebäude auf der Friederichs-Strasse gegen einem
festsezenden jahrlichen Haußzinnß zu künfftiger Wohnung anweissen zulassen, zu
dem Ende auch mit denen nöthigen Zubereitungen den ohngesäumten Fürgang
zumachen behörigen Orts allbereits die Verhaltungs Befehle ertheilet haben. Alß
wird solches samtlichen unter Unserm Schutz stehenden Juden, die mit einer besondern
Hoffbefreyung versehene Hoff und Schutz Juden Wassermann, Raphael
und Meyer Levi alleinig ausgenommen, zu geziemender Nachachtung hiermit bekannt
gemacht und denenselben annebens des weiteren angedeuttet, a Dato dises
[Befehls] binnen zweyen Monathen sich hierüber zuerklären oder aber zu gewärtigen
, daß demjenigen, welcher sich hierzu zubequemen nicht gedencket, Unser
Schutz auf gekündet werde.

Gleichwie aber vorhero zu besserer derenselben Unterkunfft annoch ver- .
schidene Einrichtungen allda vorzunemmen seynd, hierzu aber ein ergiebiger Vor-
schusß erforderet wird, also ergehet Unsere fernere gnädigste Willens-Meynung
dahin, daß von denen auf die Friederichs-Straß abziehenden Juden die zu
Adaptirung21 ihrer dortigen Wohnungen erforderliche Baarschafft binnen zweyen
Monaten hergeschossen werden, dahingegen dieselbe von dem zu Unserer Rentey **
jährlich errichtenden Haußzinnß in solang befreyet verbleiben sollen, biß solcher
Vorschusß hierdurch widerum abgetilget und compensiret seye. Wornach sich gesamte
Judenschafft zu achten hat. Decretum Hechingen den 4. Junii 1752.

Joseph Wilhelm Fürst zu Hohenzollern

Original, Papier, Lacksiegel.

Lagerort: Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1 (Fürstentum Hechingen), C II 6 f Nr. 6.

Die jüdischen Gemeinden besaßen in gewissem Umfang Selbstverwaltung, die
in Hohenzollern allerdings sehr beschränkt war. Sie bezog sich auf ihre eigenen
religiösen und kultischen Gesetzesvorschriften, Sitten und Gebräuche.


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