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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0049
Juden in Hohenzollern

2. Aufhebung des Heiratsverbots für die Kinder der Schutzjuden und die jüdischen
Witwen. Herrschaftliche Heiratsgenehmigungen waren ganz allgemein
auch für christliche Untertanen erforderlich69 und wurden üblicherweise unter
bestimmten wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt. Juden aber wurde oft das
Heiraten ganz untersagt, um den Umfang der Judengemeinden auf eine bestimmte
Familienzahl, hier in Dettense auf 25 Familien, zu beschränken. In
anderen Fällen handhabte die Herrschaft das Genehmigungsrecht sehr restriktiv
, indem sie bei den Juden höhere Anforderungen und Auflagen als bei Christen
machte. Da in Dettensee, wie auch in vielen anderen Ländern, die Herrschaft
nur den persönlichen Judenschutz erteilte, war er nicht ohne weiteres an
die Kinder vererbbar. Diese waren daher nur so lange im Schutz, der dem Haushaltsvorstand
erteilt worden war, mitinbegriffen, solange sie in der elterlichen
Familie lebten und nicht durch Heirat eine neue Familie gründeten. Erst nach
dem Tod der Eltern konnte eines der Kinder im Schutz nachfolgen.

3. Aufhebung der erst neuerlich in die Judenschutzbriefe eingeführten Klausel,
daß der Schutz jederzeit und auch ohne Gründe aufgehoben und die Juden anschließend
aus der Herrschaft ausgewiesen werden können.

2. Juni 1796

Bittschrift der Juden von Dettensee an den Stift Murischen Statthalter in Glatt
am Neckar um Verbesserung ihrer sozialen und rechtlichen Lage.

Seiner Hochwiirden Herrn Statthalter Beutler in Glatt am Nekar
2. Junii 1796

Hochwürdiger, innsonders hochzuverehrender Herr Statthalter!

Verschiedene Gegenstände, die uns gegenwärtig mehr als jemals angelegen sind,
laßen es uns wagen, Euer Hochwürden das Betrübte unserer Lage in seinem ganzen
Umfange gehorsamst vorzutragen.

" Herrschaftliche Audienzprotokolle (Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 1). Ehekonsense für
Dettensee (Staatsarchiv Sigmaringen, Ho 163, Nr. 133): Heiratsbrief vom 8. Februar
1728: „Zue wüsßen unndt khundt seye maniglichen hiermith diserme Brieff, daß der
ehrsambe unndt beschaidne Jüngling Georg Meyer, hochfürstlich Murischer Underthan
zue Dettensee gesessen, auff vorgehabtem guethem zeitlichem Rath umb seineß bessern
Nutzenß unndt Frombenß willen mit gnädigster Herrschafft Erlaubnuß sich mit der
ehr- unndt tugendtsamben Jungfrau Cleophe Hindenlangin, Jacob Hindenlangen, deß
Waldtschützen, ehelichen Dochter, inn Beysein beyderseits Eltern, Freundt unndt Verwandten
inn ein ehelicheß Versprechen unnd Heurathßabredt eingelassen ..."
Im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen galt während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
die Landesbestimmung, daß beide Verlobte zusammen ein Vermögen von mindestens
700 Gulden nachzuweisen hatten, bevor ihnen zu heiraten erlaubt wurde. In der
gleichen Zeit ordneten einzelne Gemeinden dieses Fürstentums Heiratsbeschränkungen
an, um der Bevölkerungszunahme entgegenzuwirken und sich vor armen Familien zu
schützen. Beispielsweise gestatteten sie jeweils nur einem Sohn aus jeder Familie zu
heiraten, ein eigenes Haus zu besitzen und das Aktivbürgerrecht zu erlangen {Eberhard
Gönner: Die Revolution von 1848/49 in den hohenzollerischen Fürstentümern und
deren Anschluß an Preußen (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 2. 1952) S. 19).

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