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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0054
Kuhn-Rehfus

Juden in anderen deutschen Ländern als vorbildlich. Es hatte das erzieherische
Ziel, den Juden den Weg zum gleichen politischen und sittlichen Bildungsstand,
wie ihn die Christen besaßen, zu eröffnen. Deshalb wurde die Schulpflicht eingeführt
, die akademische Laufbahn eröffnet und die Ergreifung von handwerklichen
und landwirtschaftlichen Berufen angestrebt, von deren Ausübung der Erwerb des
Ortsbürgerrechts abhängig gemacht wurde, sowie der Eintritt in die Zünfte freigegeben
. Der von den Juden bisher überwiegend ausgeübte Schacherhandel - Hausieren
, Trödelhandel und Pfandverleih - dagegen sollte weitgehend abgeschafft
werden. Außerdem hob das Edikt die besonderen Heiratsbeschränkungen für die
Juden auf, was ein weiterer Schritt zur Gleichstellung war.

Die badische Verfassung von 1818, in mancher Hinsicht ein Rückschritt gegenüber
1809, ließ Juden nicht als Landtagsabgeordnete zu und schloß sie von allen
Staatsämtern aus70.

In dem Hohenzollern ebenfalls benachbarten Württemberg machte die Judenemanzipation
ebenfalls seit dem 19. Jahrhundert Fortschritte. Seit 1807 durften
Juden Grundbesitz erwerben, 1808 wurde der Leibzoll aufgehoben, 1809 erhielten
die Juden das Recht, bürgerliche Gewerbe zu betreiben und in Zünfte einzutreten,
1812 und 1815 wurden Schutzgeld und Aufnahmegebühr geregelt und die meisten
der übrigen vielfältigen Abgaben abgeschafft. Die Verfassung von 1819 garantierte
zwar Religionsfreiheit, gestand den Juden aber noch nicht die vollen bürgerlichen
Rechte zu. Immerhin eröffnete sie ihnen das Universitätsstudium. 1825
wurde für jüdische Kinder die allgemeine Schulpflicht eingeführt. Zu württembergischen
Untertanen, die allen bürgerlichen Gesetzen unterworfen waren und
alle Pflichten und Leistungen der übrigen Untertanen zu erfüllen hatten, wurden
die Juden schließlich durch ein entsprechendes Gesetz von 1828. Freilich blieben
die neuen württembergischen Untertanen israelitischen Bekenntnisses auch weiterhin
gewissen Beschränkungen unterworfen und waren den christlichen Untertanen
nicht völlig gleichberechtigt.

Das württembergische Gesetz von 1828 gewann auch für Hohenzollern große
Bedeutung, weil es dem Gesetz über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der israelitischen
Glaubensgenossen im Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen von 1837 als
Vorlage und Vorbild diente 71.

Die Entwicklung der Judenemanzipation in Baden und Württemberg ist für
das Verständnis der hohenzollerischen Verhältnisse wichtig, weil sich die hiesigen
Juden an der verbesserten Situation ihrer dortigen Glaubensgenossen orientierten.
Die Regierung in Hohenzollern-Sigmaringen hingegen änderte am rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Status der jüdischen Bevölkerung in Haigerloch und
Dettensee, das mit der Herrschaft Glatt 1803 an Sigmaringen gefallen war, bis
gegen 1828 nichts.

In Hohenzollern-Hechingen behielten die Juden sogar bis 1849 den Rechtsstatus
von Schutzjuden bei.

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70 Franz Hundsnurscher und Gerhard Taddey: Die jüdischen Gemeinden in Baden. Denkmale
, Geschichte, Schicksale (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung
Baden-Württemberg, Band 19) 1968, S. 10-12.

71 Sauer: Die jüdischen Gemeinden in Württemberg und Hohenzollern, S. 3-6.

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