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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0059
Juden in Hohenzollern

Dagegen erhielten die Juden die freie Berufswahl - mit Ausnahme des
Schacherhandels - und das Recht, in die Zünfte einzutreten. Sie wurden nicht nur
in das Beisitz- oder Bürgerrecht ihrer gegenwärtigen Wohngemeinde aufgenommen
, sondern konnten die Aufnahme auch von anderen sigmaringischen Gemeinden
beanspruchen, wenn sie ihren Lebensunterhalt in der Landwirtschaft oder im
Handwerk verdienten und den im Bürgerrechtsgesetz von 1837 definierten Voraussetzungen
entsprachen. Nur bei Bäckern, Metzgern und Schneidern konnte die
Aufnahme davon abhängig gemacht werden, daß diese Berufe am Ort nicht überlaufen
waren. Außerdem wurde den Juden der Erwerb von Liegenschaften zur
eigenen Bewirtschaftung gestattet und das Schutz- und Schirmgeld abgeschafft.
Ein nur auf die Person beschränktes Schutzrecht ohne erbliches Bürger- oder
Beisassenrecht durfte in Zukunft nicht mehr erteilt werden. Die Juden mußten
Familiennamen annehmen und bei allen Rechtsgeschäften die deutsche Sprache
gebrauchen.

In Hohenzollern-Hechingen hatte der Fürst schon 1806 beabsichtigt, die bürgerliche
Gleichstellung der Juden herbeizuführen, ihnen besonders den Gütererwerb
und die Erlernung von Handwerksberufen zu gestatten, und seinen Regierungspräsidenten
mit der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzes beauftragt
. Der Initiative war aber offensichtlich kein Erfolg beschieden gewesen. Der
erste Hechinger Landtag, der 1835/36 tagte, lehnte die völlige Emanzipation der
Juden ab, weil sie weder moralisch noch politisch oder religiös reif seien, mit den
Christen auf die gleiche Stufe gestellt zu werden. Nur drei Liberale, ein Pfarrer
und zwei Ärzte, traten aus Vernunfts- und Humanitätsgründen für sie ein. Auch
noch 1842 wiesen die Abgeordneten der Landesdeputation einen Gesetzentwurf
der fürstlichen Regierung zur teilweisen Emanzipation der Juden zurück. Jedoch
machte man gewisse Zugeständnisse. Eine Verordnung von 1842 gestattete ihnen,
Feldgüter zu erwerben, die sie jedoch vor einem Wiederverkauf mindestens drei
Jahre lang in ihrer Hand behalten mußten. Gleichzeitig erließ der Fürst ihnen auf
die Dauer seiner Regierungszeit das Schutzgeld77. Die Verfassung von 1848 gewährte
zwar allen Religionen Duldung, erlaubte aber nur den drei christlichen
Konfessionen freie und öffentliche Religionsausübung. Die bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Verhältnisse der Juden sollten nach dem Verfassungsauftrag in
einem besonderen Gesetz geregelt werden, falls nicht entsprechende Bestimmungen
durch die Zentralgewalt für alle deutschen Staaten gemeinsam ergehen würden.

Die endgültige Gleichstellung der Juden schien allgemein die Revolution von
1848 zu bringen. Gemäß dem 2. und 5. Artikel der Grundrechte der Deutschen,
von der Frankfurter Nationalversammlung durch Reichsgesetz 1848 festgelegt,
galten sie ohne weiteres als der christlichen Bevölkerung politisch gleichgestellt.
Die Frankfurter Reichsverfassung von 1849 garantierte den Genuß der bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig vom religiösen Bekenntnis.

Eberhard Gönner: Die Revolution von 1848/49 in den hohenzollerischen Fürstentümern
und deren Anschluß an Preußen (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 2.
1952), S. 31-32. Uwe Ziegler, Verwahungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur Hohenzollerns
im 19. Jahrhundert (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 13. 1976),
S. 25-26.

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