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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0069
GREGOR RICHTER

Urfehden

als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

Beobachtungen an Haigerlocher Beispielen

In der Regel sprechen die archivalischen Quellen für sich selbst, ist es nicht
erforderlich, ihre inhaltlichen Bezüge aufzudecken oder auf Sachzusammenhänge
hinzuweisen. So ist etwa längst erkannt, daß sich an Hand von kaiserlichen und
landesherrlichen Privilegien Staats- und verfassungsgeschichtliche Entwicklungen
und Zustände verfolgen lassen, daß aus Urkunden über Erwerb beziehungsweise
Veräußerung von Besitz- und Rechtstiteln die Entstehung und Veränderung geistlicher
und weltlicher Herrschaften ablesbar werden oder daß Rechnungsbände zu
den wirtschafts- und kunstgeschichtlichen Quellen zählen, weil sie neben den Erträgnissen
auch Ausgaben für Bautätigkeiten und mit diesen nicht selten die beschäftigten
Künstler aufführen.

Neben der Regel steht die Ausnahme, gibt es eben archivalische Quelleninhalte,
die allenfalls der Kundige weiß, an denen deshalb die Forschung meist vorbeigeht.
Dies kann sich auf Teilaspekte oder ganze Schriftgutgattungen beziehen. Als Beispiel
für die partielle Unkenntnis lassen sich wiederum die Rechnungsbände bezüglich
der Geschichte der Witterungsverhältnisse und der Unwetterkatastrophen
nennen. Solche Angaben werden in ihnen gewöhnlich nicht erwartet. Dabei hatten
doch die verrechnenden Beamten bei den Naturaleinkünften zu vermerken, wenn
Dürren oder Überschwemmungen zu verminderten Einnahmen führten beziehungsweise
wenn Unwetter Gebäudeschäden verursacht hatten, für die Ausgaben
für Baureparaturen aufzubringen waren.

Als Beispiel einer Schriftgutgattung, mit der man gewöhnlich nicht viel anzufangen
weiß, lassen sich die Urfehden nennen. Wie leicht zu zeigen ist, gereicht
dies der orts- und landesgeschichtlichen Forschung durchaus zum Nachteil. Es
kann daher nützlich sein, diese Gattung etwas näher zu beleuchten.

Die begriffliche Erfassung der Urfehden folgt seit Jahrhunderten der juristischen
Bestimmung ihres Zwecks. So sah man in ihnen durchaus zutreffend Verträge
, die Fehden beilegten, beziehungsweise später Gelöbnisse, die zunächst das
Versprechen beinhalten konnten, sich bei der Entlassung aus der Haft weder an
der Obrigkeit noch an den Personen rächen zu wollen, welche zur Verhaftung
und Verurteilung beigetragen hatten. Außerdem konnten sie aber Versicherungen

im Staatsarchiv Sigmaringen

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