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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0072
Richter

sagt bekam, im hohenbergischen, fürstenbergischen und nellenburgischen Forst wie
auch in der sogenannten „Freien Pürsch" 12 das Waidwerk auszuübenls, das Jagdverbot
folglich begrenzten Charakter besaß.

Die im Zusammenhang mit haftentlassenen Wilderern gestellten Bürgen waren
nicht selten nahe Angehörige wie Vater Bruder15 oder Sohn daneben begegnen
gelegentlich weitere oder überhaupt andere Bürgen". In dem einzigen
Beispiel der Bürgschaftsleistung im Sinne der Vorkehr für den Rückfall im Haigerlocher
Bestand, der einen Diebstahl betraf, mußte sich mit Mutter, Bruder,
Vetter und Schwägern quasi die gesamte Verwandtschaft bereit finden, beim
Bruch der Urfehde binnen Monatsfrist 100 Gulden zu zahlen 18.

Die Bürgschaftshöhe liegt in diesem Fall mit 100 Gulden im oberen Bereich des
durchschnittlichen Betrages. Nur einmal wurde mit 200 Gulden noch mehr festgesetzt
Der geringste Betrag belief sich auf 20 Gulden20. Die Bürgschaft als vorausbestimmte
Buße des Urfehdebruchs schützte den Wort- und Eidbrüchigen
natürlich nicht vor anderer Strafe. Im schlimmsten Fall folgte die Hinrichtung,
wenn schon beim ersten Straffall die Todesstrafe verhängt und nur auf dem
Gnadenwege erlassen worden war oder wenn das erste Verbrechen ein todeswürdiges
Delikt dargestellt hatte. So war beispielsweise Jakob Kleinmayer aus
Gruol 1595 als Aufrührer zur Strafe der Enthauptung verurteilt, dann aber nach
langer Haft zur Landesverweisung mit der Auflage begnadigt worden, nach
Ungarn zu ziehen, um gegen den Türken zu kämpfen. 1602 kehrte Kleinmayer
aber wieder heim, nachdem er schon einen weiten Weg nach Ungarn hinter sich
gebracht hatte, aus Krankheitsgründen jedoch wieder umkehren mußte. Auf seine
Bitte durfte er nach Gruol zurückkehren, er zahlte dafür 60 Gulden und versprach
, nichts mehr gegen seine Obrigkeit zu unternehmen, widrigenfalls sollte die
Strafe nach der Urfehde von 1595 vollzogen werden2I. Ähnlich drohte eine Urfehde
von 1582 22 Bastian Rackh von Böttingen an, er solle bei Bruch der Urfehde
gevierteilt werden. Rackh mußte sich wegen Wilderei und angeblicher Vorbereitung
eines Attentats gegen den Grafen Christoph verantworten.

In der Praxis kamen die als Meineidige angesehenen Rückfalltäter oder Urfehdebrecher
jedoch - wenigstens nach den hier ausgewerteten Fällen - mitunter
recht glimpflich davon. So verurteilte man 1614 einen gewissen Jakob Aikhürn

12 Vgl. Johann Adam Kraus, Freibirsch und zollerischer Forst, in: Hohenzollerische Jahreshefte
7, 1940, S. 1-56; Rudolf Kies, Zur Frage der Freien Pürsch, in: Zeitschrift für
württembergische Landesgeschichte 22, 1963, S. 57-90. Dieter-Wilhelm Mayer, Die
Grafschaft Sigmaringen und ihre Grenzen im 16. Jahrhundert (Arbeiten zur Landeskunde
Hohenzollerns Heft 4), 1959.

15 StAS Ho 177 Urfehden Nr. 86. Ein Jahr zuvor (vgl. ebenda Nr. 82) erstreckte sich bei
einer vergleichbaren Strafsache das Verbot sogar nur auf den Hohenberger Forst.

14 Ebenda Nr. 62.

15 Ebenda Nr. 32.
18 Ebenda Nr. 9.

" Ebenda Nr. 32 und 34.
18 Ebenda Nr. 28.
» Ebenda Nr. 62.

20 Ebenda Nr. 9 und 13.

21 Ebenda Nr. 57 und 66.

22 Ebenda Nr. 30.

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