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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0073
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

aus Empfingen lediglich nochmals zur Strafe der Landesverweisung, obwohl er
entgegen der im Jahr davor verhängten gleichen Strafe mehrmals heimlich und
schließlich sogar offen nach Empfingen zurückgekommen war". Für Diebstahl
oder Hehlerei im Rückfall entgegen der geschworenen Urfehde mußte 1615
Samuel Berner aus Altdorf am Pranger stehen und das Land verlassen

Wenigstens einmal findet sich in unseren Quellen der Beweis für die volle
Anwendung der Härte des Gesetzes Kaiser Karls V., die den Urfehdebruch mit
dem Abhauen der Schwurfinger bedrohte; bei genauerem Zusehen blieb man auch
in diesem Fall noch hinter den an sich gegebenen Möglichkeiten zurück. Es ging
nochmals um Jakob Kleinmayer, der schon zu erwähnen war, weil er 1595 nach
Ungarn ausgewiesen wurde, 1602 aber mit obrigkeitlicher Erlaubnis wieder nach
Gruol heimkehren durfte, allerdings mit der Auflage, sich nicht mehr gegen die
Herrschaft aufzulehnen. Gerade dieses aber tat er wieder. Nach der weiteren Urfehde
von 1606 hatte er sich im Streit der Haigerlocher Untertanen mit dem
Landesherrn25 um Fron- und andere Lasten auf die Seite der Aufrührerischen
geschlagen, die Herausgabe seiner älteren Urfehde betrieben und Gewalt gegen
einen gräflichen Bediensteten angewandt. Entsprechend der Urfehde von 1595
verhängte man nun wieder die Todesstrafe. Doch erfuhr Kleinmayer Begnadigung.
Immerhin mußte er am Pranger stehen, und, was weit schlimmer war, es wurden
ihm die zwei vorderen Finger der rechten Hand abgeschlagen, mit denen er so
viele später gebrochene Eide geschworen hätte. Dies sollte auch anderen rebellischen
Untertanen zur Abschreckung dienen **.

Neben der Rolle der Bürgen und den Folgen des Urfehdebruchs sind unter
rechtsgeschichtlichen Gesichtspunkten noch die Straftatbestände und die Strafen
selbst interessant.

Bei den Delikten steht mit Abstand Diebstahl zahlenmäßig an der Spitze. Nur
gering oder gar nicht ist dagegen die eigentliche Schwerkriminalität wie Mord,
Raub und Brandstiftung vertreten. Dies ist erklärlich, weil diese Straftaten Todesstrafe
zur Folge hatten und hier nur begegnen, wenn Begnadigung erfolgte.

An zweiter Stelle der Häufigkeit folgt hinter den ca. 40 Diebstahldelikten in
den Haigerlocher Urfehden nach Ausweis des Registers das Vergehen des Wildfrevels
mit 20 Nennungen, wozu noch weitere Fälle kommen, die allgemein von
verbotenen Handlungen im Forst sprechen. Von Hohenzollern-Hechingen ist bekannt
, daß um die von den Untertanen beanspruchten Jagdrechte jahrhundertelange
Auseinandersetzungen geführt worden sindI7. Es hat den Anschein
, daß auch in der Herrschaft Haigerloch-Wehrstein ähnliche Ansprüche
bestanden und zu Konflikten zwischen der Herrschaft und den Untertanen

!S Ebenda Nr. 107 und 110.
M Ebenda Nr. 116.

85 Darüber vgl. Gregor Richter, Verfassungsnormen in Stadt und Herrschaft Haigerloch
1410-1724. Ein Beitrag zur Rechtsstaatlichkeit im alten Reich, in: Zeitschrift für
hohenzollerische Geschichte (ZhG) 13 (1977), S. 136 f.

n St AS Ho 177 Urfehden Nr. 77.

17 Vgl. Eberhard Gönner, Die Revolution von 1848/49 in den hohenzollerischen Fürstentümern
und deren Anschluß an Preußen (Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 2)
1952; Ulrich Sergemann, Die Geschichte der landesherrlichen Jagdhoheit in der Grafschaft
Zollern, in: Hohenz. Jahreshefte 24, 1964, S. 133-296.

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