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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0074
Richter

führten. Dies könnte die Häufigkeit der Wildfrevel erklären und die Wilderei
als Versuch ansehen lassen, vermeintliche Rechte auf eigene Faust zu handhaben
. Etwa gleich häufig taucht das Delikt des Ehebruchs mit 18 Fällen auf,
wozu ebenfalls noch Nennungen von Unzucht kommen, bei welchen wenigstens
z. T. verheiratete Personen beteiligt waren. Auffallenderweise ist in der Zeit des
dreißigjährigen Krieges keine Zunahme der Ehebruchsfälle zu verzeichnen, liegt
vielmehr ein Schwerpunkt mit 15 Nennungen in der Epoche zwischen 1588 und
1617. In diese Zeit fielen zwischen 1590 und 1607 die Verfassungs- und Rechtskonflikte28
, die möglicherweise allgemein zum sittlichen Verfall beitrugen. Unter
Umständen ist aber auch eine Lücke in der früheren und der späteren Überlieferung
eingetreten. Unabhängig von dieser Frage bleibt es immerhin bemerkenswert,
daß in einer Zeit, für die man starke Religiosität annehmen möchte, wie sie sich
aus der Gegenreformation und der reformierten Neubesinnung im Meinungsstreit
zwischen Reformierten und Lutheranern, in gewisser Hinsicht sogar aus dem
Hexenglauben ablesen läßt, die Sündenfurcht nicht größer war.

Das Stichwort Hexerei begegnet in unserem Repertorium neunmal und damit
etwa gleich häufig wie die Begriffe Unterschlagung und Widerstand gegen die
Obrigkeit. Der Hexenglaube bildet dazu den Hintergrund, doch ein ungezügelter
Hexenwahn läßt sich aus diesen Belegen nicht ableiten. Durchweg ist lediglich von
Verdacht der Hexerei oder entsprechenden Anschuldigungen, nicht aber von Beweisen
die Rede. Immerhin reichten schon die Verdächtigungen aus, bestimmte
Strafen zu verhängen. Wenn auch die hier ausgewerteten Urfehden in den behandelten
Fällen die Hexerei nicht bestätigen, findet sich doch wenigstens ein
Hinweis auf die vollzogene Hinrichtung von sogenannten Hexen in der Herrschaft
Haigerloch-Wehrstein. Denn ein Dienstknecht aus Leinstetten mußte 1625
eine Verdächtigung zurücknehmen und der geschädigten Person 24 Gulden Schadenersatz
leisten, weil er 1624, als etliche Weiber von Empfingen wegen Zauberei
und Hexerei hingerichtet worden waren, eine ledige Näherin als Hexe verdächtigt
und dadurch deren Verheiratung verhindert hatte*9. 1613 war sodann ein Steinmetz
aus Gruol von hingerichteten Personen der Hexerei verdächtigt worden
Ohne Zweifel hatten die Hingerichteten eben wegen dieses Delikts die Todesstrafe
erlitten.

Daß die Rechtsbrüche in Form des Widerstands gegen die Obrigkeit eng mit
den Verfassungsnormen und den Versuchen zusammenhängen, diese zugunsten der
Herrschaft zu ändern, ist an anderer Stelle schon gestreift worden 11. Die Urfehden
geben die Möglichkeit, die Problematik noch von der Seite der Strafjustiz her
zu beleuchten.

Die übrigen im Haigerlocher Bestand feststellbaren Straftaten entziehen sich
wegen der geringen Häufigkeit der geschichtlichen Wertung. Dazu bedürfte es des
Vergleichs mit anderen Quellenfonds, der hier nicht vorzunehmen ist. Es bleibt
festzuhalten, daß die Urfehden auch zur Strafhäufigkeit und damit zur Frage

58 Vgl. Richter, wie Anm. 25, S. 136 f.

29 Ober die Hochgerichtsbarkeit von Empfingen vgl. Franz Xaver Hodler, Geschichte

des Oberamts Haigerloch, 1928, S. 683.
39 StAS Ho 177 Urfehden Nr. 128.
31 Vgl. Anm. 25.

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