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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0076
Richter

Als Arten der Todesstrafen ließen sich bisher das Erhängen, die Enthauptung
und das Vierteilen nennen, das 1595 einem Aufrührer für den Fall des Urfehdebruchs
angedroht, dann aber doch nicht vollzogen worden war. Mittelbar läßt
sich erschließen, daß Hexerei mit dem Scheiterhaufen geahndet wurde, denn in
zwei Fällen bedrohte man wegen Verdachts des Teufelswerks erst festgesetzte
und dann ausgewiesene Frauen mit dem Feuer, wenn sie in das Land zurückkehren
würden

Daß in der damaligen Zeit noch andere Todesstrafen vorkamen, ist bekannt.
Pfählen oder Ertränken gehörten etwa zu ihnen. Unsere Urfehden liefern dazu
jedoch keine Belege.

Die Begnadigung von der Todesstrafe wird in der Regel mit Bitten von Angehörigen
oder von Amtspersonen begründet, daneben ist auch von der langen
Haftzeit die Rede38. Geradezu dramatisch stellt sich der Gnadenerweis von 1637
gegenüber einem Mörder aus Höfendorf dar, der erst auf dem Weg zur Richtstätte
auf Bitten der Priesterschaft und des Stadtgerichts zu Haigerloch das Leben
geschenkt erhielt **.

Neben Todesstrafen begegnen in unseren Urfehden Verstümmelungen, Prangerstehen
und Rutenschläge als Leibes- und Ehrenstrafen. Die Verstümmelung der
Hand ist schon zu nennen gewesen. Als eine andere Art wird das Abschneiden der
Ohren wenigstens mittelbar erwähnt, indem eine ledige Person für versuchten
Giftmord an der Ehefrau ihres Geliebten gnadenweise mit dem Pranger, Rutenschlägen
und Landesverweisung davonkam, vom Abschneiden der Ohren und
anderen Strafen jedoch ausdrücklich verschont blieb40.

Wie das letzte Beispiel zeigt, konnten durchaus mehrere Strafen nebeneinander
stehen. Sehr häufig befand sich eine Ersatzforderung für die Haftunkosten darunter
, natürlich kamen auch Geld- und Freiheitsstrafen dazu.

Die Ehrenstrafen des Prangerstehens und der Rutenschläge standen offensichtlich
mit bestimmten Delikten im Zusammenhang als da sind Diebstahl, Ehebruch,
Unzucht und Mordversuch41. Beim Vollzug gab es durchaus Unterschiede. Ein
Altdorf er Weingärtner, der Früchte veruntreut hatte und 1602 dafür zunächst
zum Tode verurteilt worden war, wurde ohne weitere Demütigung vor der Ausweisung
mit Ruten geschlagen42. Eine Ehebrecherin aus Gruol stand 1613 einige
Stunden mit einem Lasterstein versehen am Pranger4S. Ein junger Dieb aus Stetten
erhielt dagegen doppelte Ehrenstrafe, indem er 1616 an den Pranger gestellt,
öffentlich zur Stadt hinausgeführt und noch mit Ruten „ausgestrichen" wurde44.

" Ebenda Nr. 53 und 55. Im übrigen vgl. zu den damaligen Strafen Helmut Schuhmann,
Der Scharfrichter. Seine Gestalt - seine Funktion, 1964, besonders S. 49-107. Zu den
Hinrichtungen von „Hexen" in der Herrschaft Haigerloch vgl. Hodler, wie Anm. 29,
S. 303, ferner StAS Ho 177 Akten Fasz. 151-161 und 167-171.

38 Beispiele StAS Ho 177 Urfehden Nr. 19, 24 und 57.

» Ebenda Nr. 145.

40 Ebenda Nr. 150.

41 Z. B. ebenda Nr. 19, 65, 106, 121 und 150.

42 Ebenda Nr. 65.

43 Ebenda Nr. 106.

44 Ebenda Nr. 120.

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