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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0077
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

Besonders gedemütigt wurde schließlich eine Ehebrecherin aus Fischingen, die 1617
an sechs Sonntagen nacheinander in der Kirche während der Messe mit gekreuzten
Armen zu stehen hatte, in der einen Hand eine Kerze, in der anderen eine Rute45.

Im Zusammenhang mit den möglichen Auflagen, die beim Freilassen eines
Gefangenen und in der Urfehde gemacht werden konnten, ist schon auf das Jagdverbot
hingewiesen worden. Dieses stellte gewissermaßen eine SpezialStrafe für
Forst- und Jagdfrevel dar mit verschiedenen Varianten der Einschränkung auf
ein bestimmtes Gebiet4' oder aber dem lebenslänglichen Verbot der Jagd insgesamt
17.

Ausnahmsweise kommt es vor, daß die Strafe in einer Dienstverpflichtung
besteht. Verständlich ist noch, wenn ein Aufrührer, der offensichtlich Fronleistungen
verweigert hatte, zu einer bestimmten jährlichen Holzlieferung verurteilt
wurde48 oder ein anderer 1619/20 nach ähnlichem Verhalten versprechen
mußte, jährlich drei Tage zu fronen4'. Dagegen fällt die Auflage von 1544 gegenüber
einem Wilderer auf, sein Leben lang am gräflichen Hofe zu dienen. Die
Urfehde wurde hier geradezu zum Dienstvertrag, indem sie festhielt, der Betreffende
erhalte am Hofe Verpflegung ohne Wein, jährlich eine gut gefütterte
Joppe, zwei Hosen, ein Wams und drei Gulden Schuhgeld 5°.

Eigenartig wollen heutzutage auch die Strafen der Bannung an bestimmte
Häuser oder Orte erscheinen. Solche kamen vornehmlich bei Verdächtigungen
der Zauberei oder Hexerei vor. Die betroffenen Frauen mußten dann versprechen
, bis auf weiteres51 ihre Häuser bzw. die Herrschaft nicht zu verlassen.
Präziser eingeengt wurde eine Frau zu Gruol. Sie hatte Mann und Kinder verlassen
und mit einem anderen Mann in Unzucht gelebt. Neben Erstattung der
Haftunkosten und der Prangerstrafe erhielt sie auferlegt, zwei Jahre lang in
ihrem Haus zu bleiben und während dieser Zeit nicht mit mehr als zwei Personen
gleichzeitig Umgang zu haben62. Eine in den Verdacht der Hexerei geratene
Witwe durfte sich sogar bis zu ihrem Tode nur in der Nähe ihres Hauses aufhalten
und lediglich die Kirche besuchen 53.

Die Vielfalt und Härte des Strafensystem zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit
nochmals bei den Landesverweisungen. Diese standen oft neben den bisher
behandelten Strafen und Auflagen und kamen nahezu in der Hälfte aller 156
Fälle vor. Mit der Landesverweisung sind nachgerade alle Deliktarten vom Aufruhr
über die Wilderei, die Unzucht, den Ehebruch, den Diebstahl und Mord bis
hin zur Verspottung obrigkeitlicher Gebote belegt worden; am seltensten begegnet
sie bei der Wilderei. Unterschiede gab es in der Entfernungsweite und -dauer.
Gewöhnlich galt, daß die Ausweisung aus der Herrschaft ohne nähere Angaben
und auf Lebenszeit oder auf die Weite der Entfernung verhängt wurde.

45 Ebenda Nr. 121.
4» Z. B. ebenda Nr. 7.
« Ebenda Nr. 2.
48 Ebenda Nr. 77.
48 Ebenda Nr. 125.
«* Ebenda Nr. 7.

" Ebenda Nr. 46 und 55, 84 und 103.
«* Ebenda Nr. 126.
«» Ebenda Nr. 127.

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