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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0079
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

fand dies schließlich mit den Vorschriften über den Unterstützungswohnsitz eine
gesetzliche Grundlage. Zugleich mag es als Ausdruck des Rückfalls und des historischen
Rückschritts gewertet werden, wenn moderne Diktaturen wieder die
Landesverweisung als Straf- und Disziplinierungsmaßnahme gegen ihre eigenen
Bürger anwenden.

Der rechtsgeschichtliche Quellengehalt der Urfehden ist in Wirklichkeit noch
größer, als er hier umrißhaft dargestellt worden ist. Zu denken wäre etwa an
Analysen einzelner Straftatbestände auf ihre Schwere, die verhängten Strafen
und den sozialen Stand der Täter. Geeignet dazu müßten vornehmlich die Diebstahldelikte
sein, weil es ja ein großer Unterschied ist, ob sich einer mehrmals
unerlaubt Brot angeeignet hatte" oder ein anderer sich des Pferdediebstahls
wegen verantworten mußte88. Ähnliches gilt bei Aufruhr und Widersetzlichkeit
gegen die Obrigkeit bezüglich der Unterschiede, die zwischen der einfachen Fronverweigerung
** und der Rädelsführerschaft70 zu machen sind. Hier bieten sich
also fruchtbare Ansätze für weiterführende Untersuchungen.

Die Ortsgeschichte ist natürlich in jedem einzelnen Kriminalfall berührt. Es
beginnt schon damit, daß Namen der straffälligen Einwohner, aber auch von
beteiligten oder geschädigten Personen, von Bürgen bzw. von Zeugen überliefert
sind. Wichtig dürfte es auch sein, die örtliche Häufigkeit bestimmter Vergehen zu
werten, insbesondere bei Delikten der Wilderei und des Aufruhrs, weil sich am
ehesten darin die Haltung der jeweiligen Untertanen gegenüber der Obrigkeit in
bestimmten Konfliktsituationen verfolgen läßt. Unter Umständen ist dabei eine
gewisse örtliche Tradition zu beobachten. Der heutige Haigerlocher Ortsteil
Gruol dürfte wegen der Häufigkeit der Nennung von Fällen der Widersetzlichkeit
gegen die Obrigkeit am ehesten für eine Untersuchung unter solchen Gesichtspunkten
in Betracht kommen.

Zunächst fällt an den ins Auge gefaßten Hinweisen zu Gruol auf, daß sie über
einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren, länger also als man eine Generationsspanne
anzusetzen pflegt, immer wieder vorkommen. So war schon 1587 ein
Untertan aus Gruol straffällig und des Landes verwiesen worden, weil er wiederholt
ehrverletzende Reden geführt und sich gegenüber dem herrschaftlichen
Vogt und dem Gericht des Dorfes Gruol ungehorsam verhalten hatte". Der
nächste Vorgang berichtet dann schon von offenem Aufruhr. Er betraf den Fall,
der bereits im Zusammenhang mit der Ausweisung nach Ungarn, der später
erlaubten Rückkehr, der erneuten Widersetzlichkeit und dem damit verbundenen
Bruch älterer Urfehden zu streifen gewesen ist. Der Delinquent mußte sich 1595
wegen Beratung der Bauern im Aufruhr gegen die Obrigkeit, wegen der gewaltsamen
Befreiung eines Gefangenen und wegen des aufrührerischen Sturmschlagens
verantworten und mit der Ausweisung bestrafen lassen n. Wie erwähnt,

67 Ebenda Nr. 44.
88 Ebenda Nr. 90.
8» Ebenda Nr. 79.

70 Ebenda Nr. 58.

71 Ebenda Nr. 38.

72 Ebenda Nr. 57, vgl. Nr. 66 und Nr. 77.

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