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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0081
Urfehden als rechts-, orts- und landesgeschichtliche Quellen

Natürlich darf nicht übersehen werden, daß sich daraus nur Streiflichter,
nicht aber Ursachen, Verläufe und Ergebnisse der Unruhen ablesen lassen. Die
Urfehden haben durchaus beschränkten Quellenwert. Sie geben aber Anlaß, nun
nach anderen Nachrichten über die interessierenden Vorgänge zu forschen8*.
Schließlich sind aus ihnen unmittelbar die strafrechtlichen Folgen solcher Erhebungen
zu ersehen. Wie wenig die Urfehden Ausschließlichkeit für die Mitteilungen
über Rebellionen der Untertanen gegenüber der Obrigkeit beanspruchen
können, ergibt sich aus Nachrichten, die an anderer Stelle ausgewertet worden
sind83. Gemeint ist die obrigkeitliche Zusage in einem Einigungsrezeß von
1607, der mehrjährige Streitigkeiten abschloß, man wolle die an den Unruhen
beteiligten Untertanen straffrei lassen und ihnen sogar die Urfehden wieder aushändigen
, die sie bei früherer Haftentlassung geschworen hatten. Damit ist nämlich
nachgewiesen, daß keineswegs alle Urfehden der Nachwelt überliefert worden
sind und deshalb Vorsicht bei der Auswertung der doch erhalten gebliebenen
Stücke geboten ist.

Diese Erkenntnis kann und will nicht etwa die Urfehden als geschichtliche
Quellen herabwürdigen, sie dient vielmehr dazu, den Quellengehalt richtig einzuschätzen
.

So wichtig die Vorgänge um Rebellion und Fronverweigerung auch sein
mögen, in ihnen allein erschöpft sich keineswegs der landesgeschichtliche Bezug
der Urfehden. So ist beispielsweise nicht selten die Zugehörigkeit der erwähnten
Orte zur Herrschaft Haigerloch84 oder zur Herrschaft Wehrstein85 vermerkt.
Darin spiegelt sich der eigenartig anmutende Umstand wider, daß 1576 zwar
eine eigene hohenzollerische Linie Haigerloch-Wehrstein entstand8", diese aber
keineswegs staatsrechtlich als Einheitsterritorium strukturiert war. Die Tatsache
selbst ist bekannt und findet in den Grafschaften Sigmaringen und Veringen, die
der Sigmaringer Linie des Hauses Hohenzollern gehörten, eine Parallele. Die
Urfehden zeigen nur an, wie konsequent im täglichen Rechtsleben die Unterschiede
Beachtung fanden. Im übrigen können in den Urfehden blitzlichtartig
interessante Tatbestände aufleuchten. Dies trifft etwa im Haigerlocher Bestand
auf die Angabe zu, man habe Wein aus dem Breisgau bezogen. Die Nachricht
wird der Veruntreuung von Geld und Hafer verdankt, die sich ein Fuhrmann
aus Hart 1591 zuschulden kommen ließ, als er für den Grafen Christoph unter

e! Dazu sind die Urkunden- und Aktenbestände des Bestandes St AS Ho 177, beispielsweise
mit den Akten Fasz. 173, Korrespondenz mit Dr. Hauser in Wien wegen der
rebellischen Untertanen in Haigerloch, 1678-1679, aber auch die Archivalien des
Stadtarchivs Haigerloch geeignet.

8S Vgl. Richter, wie Anm. 25, S. 139.

84 Z. B. StAS Ho 177 Urfehden Nr. 112 und 117.

85 Z. B. ebenda Nr. 59 und 111.

88 Vgl. Bernhardt, wie Anm. 34, S. 13. Während die Herrschaft Haigerloch direktes
Reichslehen war, stellte die Herrschaft Wehrstein ein österreichisches Lehen dar, das
an die Grafen bzw. Fürsten von Hohenzollern weiterverliehen war. Vgl. Willy Baur,
in: Heimat und Arbeit. Der Kreis Hechingen, S. 77.

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