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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0112
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fen. Es war wohl Reuß zuzuschreiben, daß der Fürst in seiner neuerlichen Erklärung
vom 24. Juni 1798 doch noch über die Vorschläge vom 2. Juni hinausging74
. Dabei war die Frage der Beteiligung der Untertanen an der Steuerkasse
noch stärker als bisher in das Zentrum gerückt, sie war allerdings auch das
dringlichste Problem. Ein vernünftiges Finanzgebaren sollte inskünftig sichergestellt
werden. Aber auch in anderen Punkten kam der Fürst den Untertanen
noch einmal entgegen.

Damit war der Weg frei für den Vergleich, den bereits zwei Tage später der
Fürst, die Vögte, Bürgermeister und Deputierten der Landgemeinden unterschrieben
. Das Dorf Bisingen allerdings hatte sich als einziges - übrigens sehr zu
seinem Nachteil - nicht entschließen können, an dem Vergleich teilzunehmen. Die
Jagdfrage wurde gelöst in dem Sinn, daß eine allgemeine Bewaffnung verboten
blieb, aber jeder Gemeinde erlaubt wurde, Gemeindeschützen, sogenannte Kommunschützen
, anzustellen, ein Recht, wie es auch die Stadt Hechingen 1795 erhalten
hatte. Zugleich wurden die Fronpflichten fixiert; für das Selbstbewußtsein
der Untertanen war es wichtig, daß der Fürst gleichzeitig die Leibeigenschaft
aufhob. Sie war stets als drückend empfunden worden, und die aufklärerische
Propaganda gegen dieses als irrational empfundene Institut hatte ein übriges getan
. Diese Punkte des Vergleichs betrafen vor allem die grundherrlichen Rechte
des Landesherrn und hatten den Charakter eines Landesweistums.

Stärker politisch geprägte Züge hatten die Regelungen zur Steuerfrage. Der
Fürst gestand sowohl eine straffere Führung der Steuerkasse, einen Schuldentilgungsplan
und eine Heranziehung der geistlichen Institutionen des Landes zu
- letzteres ein Präludium der künftigen Säkularisation. Die Obliegenheiten der
Steuerkasse wurden eindeutig festgelegt: Sie hatte die Reichs- und Kreissteuern
zu tragen, daneben die Verzinsung und Tilgung der auf der Kasse liegenden
Schulden. Der Fürst dagegen verzichtete ausdrücklich darauf, die Steuerkasse zu
weiteren Ausgaben in Anspruch zu nehmen und ließ Sonderleistungen fallen, zu
denen die Kasse entgegen ihrer Bestimmung bisher herangezogen worden war.
Zugleich sollte die Steuerveranlagung auf eine neue Grundlage gestellt werden.
Uber die gesamte Steuerkasse aber sollten die Untertanen eine Mitaufsicht bekommen
. Dazu wählten sie eine Steuerdeputation, die aus zwei Vertretern der
Stadt Hechingen und zehn Deputierten der Landgemeinden bestand, wobei jeweils

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74 Über die Schlußphase des Ausgleichs: Cramer: Grafschaft, S. 405 ff. Eine bemerkenswerte
Parallelentwicklung zu Hohenzollern-Hechingen wurde kürzlich für das kleine
Schaumburg-Lippe nachgewiesen. 1787 war dort der Versuch eines Landesvergleichs gescheitert
, weil ihn eine überwiegende Mehrheit der Untertanen abgelehnt hatte - die
vom Reichskammergericht entsandte Kommission hatte hier einen „Durchgang" unternommen
, also eine Befragung aller Untertanen. Auf Vorschlag der preußischen Regierung
in Minden, die als Schiedsrichter gewirkt hatte, oktroyierte das Reichskammergericht
dann 1791 einen Vergleich. Interessanterweise findet sich hier ebenfalls der
Wetzlarer Anwalt Münch auf der Seite der Untertanen, der Advokat Tils, der auch
dem Hechinger Fürsten gedient hatte, auf der Seite der Herrschaft - so ist nicht auszuschließen
, daß die schaumburg-lippischen Auseinandersetzungen diejenigen in der Grafschaft
Zollern beeinflußten. C.-H. Hauptmeyer: Die Bauernunruhen in Schaumburg-
Lippe. Landesherr und Bauern am Ende des 18. Jahrhunderts. In: Niedersächsisches
Jahrbuch für Landesgeschichte 49. 1977, S. 149-207.

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