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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0164
Wiest

Mit dem Meßmerdienste ist - seit denn dabier im Jahre 1783 ein Schulhaus
erbauet worden ist, zu dem gegen die Kaiserlich Königliche Verordnung auch die
Galli-Pflege mit 228 fl ins Mitleid gezogen worden ist, so doch bey dem Schulhause
in Dietershofen nach gemachter Anfrage in Freyburg nicht geschehen
durfte - auch der Schullehrerdienst vereiniget worden, damit man einem Lehrer,
der zugleich Meßmer ist, weniger als jenen Lehrern, die nicht Meßmer zugleich
sind, abzugeben haben möchte. Daher ist der Lehrerlohn dahier jährlich auf 60 fl
und 15 Klafter gemachtes Besoldungsholz festgesetzt worden, da 40 fl das Rentamt
zu Wald und 20 fl die hiesige Gemeinde bezahlet; die Lehrer hingegen in
Kappel und Hippetsweiler beziehen neben 15 Klafter Holz reine 120 fl. Wird
hiermit nicht ein jährlicher Schullehrergehalt von 60 fl auf das St. Galli Gut, so
der Meßmer von ihm hat, aufgerechnet und von da entnommen? Und wirft wohl
ein solches Gut so viel rein ab? - Viderint ipsi, vel ipsae, a quibus factum est
istud. [Sie werden es selbst sehen, von denen dies so gemacht wurde.] (II, 32.)

Schon vor mehreren Jahren [1801] erging eine Kaiserlich Königliche Verordnung
, daß keine ledigen Leute zu Erlernung eines Handwerks, zur Heurath
zugelassen werden sollen, sie hätten denn ein schriftliches Zeugnis von ihrem
Pfarrer, daß sie im Christenthum, Lesen und Schreiben hinlänglich unterrichtet
und die christliche Lehre und Schule fleißig besucht hätten. Bisher war es ihnen
von der gnädigen Herrschaft zu Wald noch nie abgefordert; weil aber die Sache
von großem Nutzen ist, so betrieb ich es bey der gnädigen Herrschaft, und es war
auch im nächsten Fall wirklich vollzogen. Und damit Lesen und Schreiben bey
der leichtsinnigen Jugend nicht in Vergeßlichkeit gerathe, so mußten mir alle,
groß und klein, die es je gelernt, von Zeit zu Zeit etwas Geschriebenes bringen.
(1,33.)

In unserm Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen sind aus den Geistlichen
Schulkommissaires aufgestellt, welche in ihren angewiesenen Bezirken die Aufsicht
über die Schulen führen und am Ende des Winterkurses mit den Werktagschülern
die Schulprüfung vornehmen. Der Herr Pfarrer Bäckt zu Mindersdorf
ist im Walder und Hohenfelser Amte schon einige Jahre der Schulkommissaire.
Wenn der hiesige Pfarrer mit dem Oberamte in Wald ein Tag der Schulprüfung
dahier und in Kappel vorzunehmen verabredet haben, so wird dies dem Herrn
Schulkommissaire angezeigt, und auf den bestimmten Tag schickt der Schultheiß
von hier ein Wägele mit zwei Pferden, die in der Bothen-Tour gestellt werden,
dahin frühe ab, und so den Herrn Schulkommissaire abgeholt. Die Schulprüfung
wird dahier Vormittag abgehalten, und zu Kappel auf den Nachmittag auf den
nämlichen Tag, wobei verordnungsmäßig der Herr Oberamtmann, die Ortsvorgesetzte
und Schulaufseher zu erscheinen haben, auch die Eltern der Kinder nach
Belieben. Der Ort der Schulprüfung ist die Schule, und wenn der Herr Schulkommissaire
zu bestimmter Stunde nicht erscheinet, so wird der Anfang von
dem hiesigen Pfarrer gemacht. Der hiesige Pfarrer gibt Ehren halber dem Herrn
Beamten und Schulkommissaire ein ordinaires Mittagessen, nach welchem man
nach Kappel zu Fuß abgeht, sollte es aber ungünstig Wetter seyn, so gibt der
Schultheiß dahier wieder ein Wägele zum dahin fahren nach der Ordnung der
Bothenpferde her, wie dies heuer den 27 ten März 1817 geschah. Zu Kappel
erscheinen ebenfalls die Ortsvorgesetzten von da, Otterswang und Reischach.
Nach der Schulprüfung wird der Herr Schulkommissaire wiederum durch ein

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