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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0166
Wiest

herum anno 1736 den 17 ten July adveniebat sacra missio, ... et finiebatur in
festo sanctae Annae, id est 26 te July. [Wiederum begann eine Mission am
17. Juli 1736 und endete am Fest der Heiligen Anna, am 26. Juli.] (II, 55.)

Anno 1775 den 23 ten May haben seine Hochwürden und Gnaden Frau Ed-
munda von Kolb, derzeit regierende Frau Äbtissin in dem Stift Wald, nach österreichischen
Verordnungen in der Mayerschaft Wald das Reithen um die Oesch an
der Himmelfahrt Christi abgethan. Wird also in künftig in festo Ascensionis in
der Früh morgens um 7 Uhr die hl. Messe und hernach die Auferstehung Christi
gehalten, nach diesem die Procession um den Oesch, alles zu Fuß. Dem Pfarrer
wird von der Gemeinde ein Trunk, oder statt dessen ein Gulden bezahlt. (II, 16.)

In Kappel wird schon seit urdenklichen Zeiten an Sonn- und Feyertagen von
einem H. Kreuz Tag zum andern Abends ein Rosenkranz gebethet, ich wollte
dies [1796] auch dahier einführen und ließ es der Gemeinde vortragen. Es stimmten
aber nicht alle dazu, unter dem Vorwande, es sey nicht verordnet, und
beklagten sogar beym Oberamt zu Wald. Ich ließ es also gelten, und sagte, es
seyen auch keine Leichenpredigten verordnet, ja vielmehr verbothen, auch sey
es verbothen, an dispensierten Feyertagen feyertäglichen Gottesdienst zu halten
und sie zu verkünden, und somit machte ich keine Leichenpredigten mehr, wie
ich zuvor that; verkündigte die dispensierten Feyertäg nicht mehr wie zuvor,
außer die Aposteltäge und Sommer Johanni. Amice successor, si quid inovetur,
causte fiat et circumspecteü [Freund Nachfolger, wenn etwas erneuert werden
soll, muß es vorsichtig und überlegt geschehen!] (I, 12.)

Durch ein Kaiserliches Hofdecret war verordnet, daß an jedem Orte Todten-
kammern errichtet würden, worin die Todten 48 Stunden lang vor dem Begräbnis
gelegt werden; und es wurde hierüber der Bericht von den Ortspfarrern verlangt
. Es ward also von hier aus auf Einrathen des Oberamts Wald geantwortet:
daß eine Todtenkammer dahier nicht unumgänglich nöthig sey, indem die Todten
in den Häusern immer gegen 48 Stunden liegen bleiben, und also der Endzweck
der Todtenkammern, die Verhütung des Lebendigbegrabens, hinlänglich erreicht
werde. Auch könne der durch Kriegskösten erschöpfte Landmann nicht zu neuen
Leistungen angehalthen werden [1797]. (1,19.) Es dauerte noch 180 Jahre, bis
dieser behördliche Wunsch erfüllt wurde!

Bisher ward beim Versehen eines Kranken dem Pfarrer ein Batzen gegeben;
dies schien mir nun gar nicht schicklich zu seyn, um so mehr, weil ich mehrmal
vermerkte, daß der Kranke dadurch in der Andacht gestört wurde und dem einfältigen
Batzen nachfragte, statt daß er sich ganz mit seinem gegenwärtigen
Gott beschäftigte. Ich redete also hierüber mit der löblichen Gemeinde hier und
in Kappel und verlegte den Versehbatzen auf das Taufen, wobey man zuvor
schon einen Batzen gab, davon dem Meßmer ein kr gehörte, anjetzt aber gibt
man 2 Bazen, davon der Meßmer ein kr wie vor, der Pfarrer 7 kr bezieht [1797].
Postea Parochus 7 kr et aedituus 5 kr = 12 kr. [Später der Pfarrer 7 kr und der
Mesner 5 kr = 12 kr.] (1,19.)

Durch eigenhändiges Schreiben von Seiner Kaiserlichen Königlichen Majestät
und durch Veranstaltung unseres Hochwürdigsten Fürstbischofs sind abermal
3 Bettäge angeordnet worden, jedesmal mit einem 10 stündigen Gebeth, um von
dem Himmel Segen für die österreichischen Waffen und einen baldigen Frieden
zu erflehen [1797]. (1,18.) - In Reichsorten unseres Bistums war schon seit

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