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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0175
Walbertsweiler Pfarrbücher

dienst abgehalten, wohin die hiesigen Pfarrangehörigen mitgehen. Dem Herrn
Pfarrer wird hergebrachtermassen von der dasigen Gemeinde dafür ein Gulden
und dem hiesigen Meßmer dreyßig Kreuzer bezahlt, und wenn der Herr Pfarrer,
wie Herr Pfarrer Michael Sick es schon sagte, von einem ordentlichen Bürger zum
Mittagspeisen eingeladen wird, so kann er es annehmen, so aber bey meinen
zwey Herrn Vorfahrern und mir immer von der menschenfreundlichen Familie
der Herren von Schmidsfelden bisher, als ehemalige Filialisten von hier und Inhabern
der Glashütte, immer geschah und von uns angenommen worden, versteht
sich aber sine omni obligatione [ohne jegliche Verpflichtung]. [1818]. Übrigens
hat der hiesige Pfarrer zu andern Zeiten und Tagen keine Obligation allda Gottesdienst
zu halten oder die hl. Messe zu lesen, wenn er es nicht hie und da freywillig
an Werktagen thun will. Nur noch nebst benannten 3 malen hat er feria secunda
[Montag] in der Bittwoche dahin mit Procession zu gehen und die hl. Messe zu
lesen, mithin ex officio jährlich 4 mal. (II, 20.)

Nota. Die jura episcopalia, von denen das authentische Document [des Bischofs
Nikolaus von Konstanz vom 28. Januar 1387] redet, werden jährlich um das Fest
des hl. Andreas an die Kirche nach Konstanz bezahlt, und zwar nach Bestimmung
des Kapitelbüchel von Mößkirch für die Pfarre Waldbertsweiler 41 kr 2 hlr und
die Pfarre Kappel 21 kr - also in Summa 1 fl 2 kr 2 hlr. Laut Obrigem ist also
Kappel keine Filialkirche, sondern wirklich noch eine Pfarrey, und der hiesige
Pfarrer Rector et Parochus duarum Parochiarum, [Kirchherr und Pfarrer zweier
Pfarreien], scilicet der hiesigen und der Pfarrey Kappel; so wird man meines
Erachtens das Patrocinium-Fest S. Martini auch am Tage selbst wie in einer jeden
andern Pfarrkirche feierlich zu Kappel abhalten dürfen, wie dies der Fall mit
Bittelschieß ist, so auch eine Pfarrey ist und von dem Rector Parochiae Hausen
pastoriert wird, woselbst man das Patrocinien-Fest S. Kiliani am Tage selbst als
gebothenen Feyertag mit Predigt und Amt begeht. (II, 77.)

Aus dieser Überlegung entstand folgendes Pfarramtliches Schreiben nach Sigmaringen
, das Patrocinium in die S. Martini [am Tag des hl. Martin] in Kappel
abhalten zu dürfen. Hochfürstliche, Hochpreißliche Landesregierung! Es besteht
bekanntermaßen in unserm Fürstenthume die wohlweise und für einen katholischen
Souveraine ehrenvolle Verordnung, daß in jeder Pfarrkirche das Fest des
Kirchenpatrons am Tage selbst darf und soll feyrlich abgehalten werden. Die
Patrocinienfeste hingegen der Filial-Kirchen sollen nicht am Tage selbst gefeyrt
werden, sondern deren Feyer auf den folgenden Sonntag transferiert werden.

Zu der hiesigen Pfarre gehört noch der bereits eine Stunde entlegene Ort
Kappel. Dieser wurde als eine uralte Pfarre von dem Bischof von Konstanz,
Nikolaus, 1387 den 28 Januar mit der Pfarre Waldbertsweiler incorporiert, und
zwar nicht als eine Filial- sondern als eine Pfarrkirche, und so ist die Kirche in
Kappel wirklich noch als eine Pfarrkirche zu betrachten, so wie mehrere dergleichen
in unserm Fürstenthume, z. B. Bittelschieß, Deutwang, bestehen.

Da in Kappel S. Martinus Episcopus Kirchenpatron, da dessen Fest vor Zeiten
daselbst immer feyrlich bis zur Erscheinung obiger Verordnung abgehalten wurde,
bisher aber auf den folgenden Sonntag daselbst verschoben worden ist und zwar
mit der Bedingnis, daß mit dem hiesigen Pfarrer alle Inwohner von Waldbertsweiler
an solchen Sonntagen daselbst zu erscheinen hatten. So ergeht nun nach
dem Wunsche des hiesigen Pfarramtes und der beiden Gemeinden von Waldberts-

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