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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1978/0228
Ziegler

täten zu entfernen und außerdem eine Miete für die Dauer der Benutzung von
Hundert Gulden von ihm ah rechtmäßige Forderung einzuziehen, respektive einzuklagen
.

Der Kontrakt mit dem Arbeitgeber darf die Dauer von einem Jahre nicht
unterschreiten, mit vorher zugehender vierteljährigen schriftlichen Kündigung.
Erfolgt eine Kündigung nicht, so behält der Kontrakt seine volle Gültigkeit von
Jahr zu Jahr, bis eine rechtzeitige Kündigung erfolgt. Die Zentralstelle sorgt
ferner und übernimmt die Verpflichtung vom Tage der ersten Einrichtung an,
für jede einzelne Filialstelle oder für jede Filialstelle, die in späterer Zeit noch
eingerichtet werden sollte, und zwar für die ersten sechs Monate einen Weberlehrer
/: Werkmeister:/ zu halten, der die Weber in der Weberei mit Anleitungen
versieht.

Zu diesem Behufe sorgt sie, daß in jeder Stations-Lokalität mindestens zwölf
Webstühle vorhanden sind, um je zwölf Weber in der Beschäftigung auszubilden
. - Während der Ausbildung übernimmt sie zwölf Stühle der zwölf Weber,
um diese mit den nötigen Vorrichtungen zu versehen, so daß mit der erfolgten
Ausbildung der zwölf Weber, auch die zwölf Stühle in der Behausung der Weber
aufgestellt sind, und so wird fortgefahren, bis die Ausbildung der zu beschäftigenden
Weber erfolgt ist. -

Nach Verlauf von sechs Monaten, vom Tage der ersten Einrichtung einer
Station an gerechnet, tritt für den Arbeitgeber die Verpflichtung ein, den Werkmeister
halten zu müssen, und die Zentralbehörde hat nur für die zwölf Webestühle
im Stations-Lokale und die Vorrichtungen und Verbesserungen an Webestühlen
und Webegerätschaften, wo sie deren für nötig erachtet, auf Antrag der
Filialstelle zu sorgen.

Derselbe Fall tritt ein, wenn nach Verlauf von sechs Monaten, vom Tage der
ersten Einrichtung an gerechnet, mit noch einem Arbeitgeber für eine bereits eingerichtete
Station ein Vertrag geschlossen werden sollte.

Sollte ein Arbeitgeber die Verpflichtung eingehen, in einer und derselben
Station mindestens zweihundert Webern während der Dauer des Kontrakts
Beschäftigung zu geben, so ist diese Station für jeden anderen Arbeitgeber als
geschlossen zu betrachten. —

Aus einer Station können auf Antrag der Filialstelle, sobald die Zahl der Beschäftigten
innerhalb derselben zweihundert übersteigt, durch die Zentralstelle
zwei Stationen gebildet werden, durch Einrichtung einer neuen Filialstelle und
Beschaffung der nötigen Räumlichkeiten und Weberutensilien. —

Am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres gibt die Zentralstelle auf Grund der
von den Filialstellen eingegangenen Listen, Berichte und Rechnungs-Belege einen
ganz speziellen Nachweis der verwendeten Gelder, der Außenstände, über erfolgte
Rückzahlungen, über die Beschäftigten und Beschäftigungsarten und deren
Erwerb einen ganz genauen statistischen Nachweis über das Institut und dessen
Tätigkeit.

Für die sämtliche, nach irgendeiner Station gelieferten Gerätschaften oder
Arbeiten wird die Filialstelle belastet. Die Einzelnachweisung liegt dieser in den
vierteljährigen Berichten mit dem Namensverzeichnis der Schuldner ob; eben
so werden der Filialstelle in den Büchern der Zentralstelle die eingegangenen und

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