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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0020
Kallenberg

Sigmaringer Hausgesetz von 1821 bestätigt und in den Verfassungen beider Fürstentümer
verankert. Doch diente das aus grauer Vorzeit abgeleitete, ganz entfernte, erst durch
die Erbverträge fixierte und zugleich politisierte Verwandtschaftverhältnis im Grunde
allerseits nur als Vorwand für ganz reale erbrechtliche und politische Absichten, und von
einem engen, lebendigen Verwandtschaftsbewußtsein der schwäbischen Hohenzollern
gegenüber dem preußischen Königshaus kann im 18. und in der ersten Hälfte des 19.
Jahrhunderts ebensowenig die Rede sein wie von wirklicher Sympathie für den
wesensfremden protestantischen Königsstaat. Erst die historisch-romantischen Vorstellungen
Friedrich Wilhelms IV. ließen auf preußischer Seite ein neues und, wie noch zu
erwähnen sein wird26, durch eine dynastisch-legitimistische Geschichtsforschung lebhaft
suggeriertes Interesse am Stammland seines Herrscherhauses entstehen. Wenn der
König sich unter dem Einfluß von Radowitz aus politischen Rücksichten gegen die
Übernahme einer fremden Souveränität sträubte, so schenkte er, nach dem vollständigen
Sieg der Reaktion im eigenen Land, doch den Hilferufen der schwäbischen Vettern, die
Wiege des schwarzen Adlers27 zu retten, endlich Gehör. Erst in dieser Phase begann die
romantisierende Überhöhung des geschichtlichen Verhältnisses der kurbrandenbur-
gisch-preußischen Hohenzollern zu den schwäbischen Stammlanden, wie sie in der
Devise des 1851 von Friedrich Wilhelm IV. gestifteten hohenzollerischen Hausordens28,
»Vom Fels zum Meer«, und im gemeinsamen Wiederaufbau der Stammburg29 zum
Ausdruck kommt.

Der Souveränitätsverzicht veränderte die Stellung des Schwäbischen Fürstenhauses
grundlegend. Dies gilt weniger für den Fürsten von Hechingen, der ohnehin der
letzte in seiner Linie war. Er hatte schon im Juni 1849 sein Land verlassen, um es nie
wieder zu betreten. Friedrich Wilhelm Constantin zog sich auf seine schlesischen
Besitzungen zurück, wo er wie bisher seinen Liebhabereien lebte. Glücklich der, welcher
Anker geworfen hat und sein Schiffchen im Trockenen hat30, schrieb er im Herbst 1849 an
Karl Anton, dem er gegen eine jährliche Rente von 40000 fl. das gesamte Hausfideikom-
misvermögen seiner Linie mitsamt den Hechinger Hausschulden überließ. Vom preußischen
Staat bezog er bis zu seinem Tod 1869 für die abgetretenen Souveränitätsrechte eine
Jahresrente von 10000 Talern.

Eine völlig andere Haltung nahm dagegen Fürst Karl Anton zu seiner veränderten

26 Vgl. unten S. 53 ff.

27 Friedrich Wilhelm Constantin an Friedrich Wilhelm IV., 21. 2. 1849, zit. bei Gönner (wie
Anm. 7) S. 181; Gönner weist auch darauf hin, daß nicht allein die Entwicklung im eigenen Land,
sondern die Angst, von Württemberg zwangsmediatisiert zu werden, die Fürsten nach Berlin
getrieben habe (S. 178). Graf Stillfried, der sich als hoher Hofbeamter unmittelbar beim König
und der Königin für die Übernahme der beiden Fürstentümer durch Preußen einsetzen konnte,
sprach von der »Schmach« für den hohenzollerischen Namen, die der König nicht dulden dürfe,
denn im Falle seiner Ablehnung müßten sich die beiden Fürsten »dem 400jährigen württembergischen
... Erbfeinde unvermeidlich in die Arme werfen« (S. 181).

28 L. Schneider, Der königliche Hausorden von Hohenzollern. 1869 bes. S. 4.

29 Rudolf Grap von Stillfried-Alcantara, Hohenzollern. Beschreibung und Geschichte der
Burg nebst Forschungen über den Urstamm der Grafen von Zollern. Nürnberg 1870, S. lff.,
22ff., 26ff., 38ff.; Karl Theodor Zingeler, Vom Fels zum Meer! Vom Meer zum Fels! Die
Beziehungen der kaiserlich-königlichen Hohenzollern zur Stammburg und den Stammlanden.
Berün 1908, S. 42 ff.; Dazu neuerdings die gründliche und kritische Untersuchung von Rolf
Bothe, Burg Hohenzollern. Von der mittelalterlichen Burg zum nationaldynastischen Denkmal
im 19. Jahrhundert. Berlin 1979.

30 Friedrich Wilhelm Constantin an Karl Anton, 5.9.1849, zitiert bei Gönner (wie Anm. 7) S. 190.
Es heißt tatsächlich nicht Schäfchen sondern Schiffchen.

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