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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0127
Straßberg und Hohenberg

Buchaus entschieden wurde14. Allerdings wurde damals schon deutlich, daß Österreich
die Westerstetter unterstützte. Auch bei der Erbhuldigung des Jahres 1656 meldeten die
Beamten der Grafschaft Hohenberg Bedenken an: es werde die hohe, forstliche,
geleitliche und malefizische Obrigkeit Österreichs verletzt. Dem widerspricht die
Herrschaft Straßberg nicht direkt: Man machte nur darauf aufmerksam, daß Erbhuldigung
nicht zur hohen Obrigkeit gehöre15. Offenbar bestand selbst auf Seiten Straßbergs
keine Klarheit über die Beziehungen zu Hohenberg.

Es liegt also auf einer Linie, wenn im 18. Jahrhundert die Eingriffe Hohenbergs
zunehmen: Schon 1717 forderte das Hohenbergische Obervogteiamt Spaichingen
Steuern von Straßberg; dagegen setzte sich das Stift allerdings zur Wehr: Das Ansinnen
des Obervogteiamts sei um so befremdlicher »weilen erkannter maase die österreichische
Graffschafft Oberhochberg mit dem Weyler Kaiseringen so wenig als mit dem allhiesigen
Fleckhen Straßberg zu disponieren hat, in loco Frohnstetten aber man disseits deroselben
nur die hohe malefizobrigkeit... eingestehen tut«16. Es werden also bereits Befürchtungen
laut, wie sie sich später noch deutlicher artikulieren: Straßberg und Buchau fürchten
eine expansionistische österreichische Politik. 1726 werden die Rechte Hohenbergs in
Straßberg erstmals in einem Gutachten der oberösterreichischen Regierung untersucht;
darin wird auf den Lehensbesitz der Hohenberger verwiesen, der diesen die Rechtsgrundlage
für ihre Eingriffe böte; gleichzeitig wird jedoch auf die Unklarheit der Lage
verwiesen17. Diese Äußerungen zeigen deutlich, daß man in Innsbruck einen wirklich
stichhaltigen hohenbergischen Rechtstitel nicht sah; denn natürlich wußte man, daß aus
altem Lehensbesitz, der zudem zurückgegeben war, keine Rechte abgeleitet werden
konnten. Die Begründung scheint eher eine nachträgliche - etwas verlegene - Rechtfertigung
gewesen zu sein. Der Hinweis auf den alten Lehensbesitz taucht denn auch nie
mehr auf.

Auch die bisher ohne Schwierigkeiten bewilligte Verlängerung der schon genannten
Jagdrechtsverleihung verzögerte sich 1745 plötzlich18 - vielleicht auch dies ein Hinweis
auf veränderte Prinzipien der vorderösterreichischen Politik.

Nach 1750 kamen weitere Maßnahmen hinzu; sie alle waren darauf gerichtet, die
Rechte Vorderösterreichs verstärkt zu Geltung zu bringen; dabei wurde die Grenze zur
Schikane vielfach überschritten: So protestierte am 30. März 1768 das Obervogteiamt
Spaichingen gegen das eigenmächtige Begräbnis des »Zollbereuthers« Hans Michel Frey,
der auf Frohnstetter Gemarkung erfroren war. Hohenberg hatte vermutet, daß dieser auf
unnatürliche Weise zu Tode gekommen sei und daher die Behandlung des Falls in die
Zuständigkeit der malefizischen Obrigkeit falle19. 1759 wolle Hohenberg in Frohnstetten
eine neue Zollstätte errichten, wogegen sich der Obervogt von Straßberg wehrte.
Frohnstetten sei, so führte er aus, kein österreichischer Territorialort, sondern stehe mit
Ausnahme von »Criminaljurisdiktion und forst« mit allen übrigen Rechten »besonders
armandiae, lustrationis, sequelae, collectationis, Vogteiae immediatae etc19>« dem Stift
Buchau zu. Das Zollregal schließlich habe weder mit der Kriminalgerichtsbarkeit noch

14 StAS Ho 162 Nr. 2

15 StAS Dep. 30, Rep. IX, K. VIII, F. 7, Nr. 31

16 StAS Ho 162, Nr. 18

17 StAS Ho 162 Nr. 20

18 StAS Dep. FAS, DS Straßberg 70, 8
" StAS Ho 162, Fasz. Nr. 14

"* Gemeint sind das Recht, zur Heerfolge aufzubieten, Truppen auszurüsten, Geleit, Steuerhoheit
und unmittelbare Gerichtsbarkeit

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