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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0159
Hohenzollern - Reichsritterschaft

Schenk von Stauf Jenberg zu Wilflingen35. In der Herrschaft Wilflingen herrschte somit
Lokalleibeigenschaft; sie wurde jeweils von der in Leibeigenschaft befindlichen Mutter
auf deren Kinder und Kindeskinder weitervererbt.

Die Leibeigenen waren dazu verpflichtet, ihren Leibherren jedes Jahr eine Fastnachtshenne
zu entrichten. Wollten Leibeigene heiraten, mußten sie, wie es in dem
Leibeigenschaftsbrief des Paul Kreb angedeutet ist, den Leibherren um Genehmigung
bitten. Dafür mußte eine Gebühr entrichtet werden. Auch konnte der Leibherr von
seinen Leibeigenen Fronen fordern. Ebenso hatte der Leibherr das Recht auf einen Teil
des Nachlasses seiner Leibeigenen. Er bestand bei Nachlässen von Männern in der Regel
aus dem besten Stück Vieh, bei Frauen mußte das beste Kleid abgegeben werden.

Der wohl drückendste Bestandteil der Leibeigenschaft bestand in der Beschränkung
der Freizügigkeit. So mußte jeder Wohnsitzwechsel vom Leibherr genehmigt werden.
Auch darüber gibt es beredte Zeugnisse im Familienarchiv Schenk von Stauffenberg. So
bekundeten am 6. Januar 1456 Konrad Fleischlin und seine Ehefrau, daß ihnen der feste
Hans Truchseß von Bichishausen auf ihre Bitte hin erlaubt hat, nach Scheer zu ziehen und
sich dort seßhaft zu machen; sie sind jedoch verpflichtet, den Ort ohne Genehmigung des
Truchsessen und seiner Erben nicht wieder zu verlassen. Als Gegenleistung für die
Abzugsgenehmigung haben sie ihrem Leibherrn jährlich auf Martini (11. Nov.) 16ßhzu
zahlen. Die Kinder der Eheleute bleiben weiterhin Leibeigene des Truchsessen36.

Es bestand für die Leibeigenen zwar die Möglichkeit, sich aus der Leibeigenschaft
freizukaufen und woanders hinzugehen. Bei der herrschenden Lokalleibeigenschaft
bedeutete dies in den meisten Fällen, daß alsbald an die Stelle des früheren Leibherren ein
anderer trat. So erklärte etwa Abt Johann von Salem in einer Urkunde vom 28. Mai 1556,
daß sich die Barbara Widergrinin mit allen ihren Kindern, die sie einmal haben wird, aus
der Leibeigenschaft losgekauft und nun das Recht erworben habe, sich unter anderer
Städte und Länder Schutz und Schirm zu begeben37. Aber bereits am 7. November
desselben Jahres begab sich dieselbe Barbara Widergrinin mit allen Kindern, die sie
einmal haben sollte, in die Leibeigenschaft des edlen und festen Sebastian Schenk von.
Stauffenberg38.

Obwohl ein dingliches Recht an Leibeigenen in der Forschung zumeist verworfen
wird39, kam die Praxis dem doch ziemlich nahe. Wurde eine Herrschaft verkauft, gingen
auch die Leibeigenen in den Besitz des Käufers über. Leibeigene konnten auch getauscht
werden. Dabei wurde auf gegenseitige Besitzstandssicherung peinlichst geachtet. So
tauschte Graf Karl I. von Hohenzollern-Sigmaringen mit Sebastian Schenk von Stauffenberg
1537 seine Leibeigene Margaretha Mendelin, Witwe, mitsamt ihren 5 Kindern,
Jörg, Jakob, Veit, Anna und Agatha und ihren zukünftigen Kindern gegen die Witwe
Anna Kochin aus Sigmaringendorf, Tochter des Thomas Koch und der Ursula Schuch-
macherin von Wilflingen, mit ihren 5 Kindern Valentin, Jakob, Stefan, Ursula und
Appollonia und ihren zukünftigen Kindern40.

Die Reichsritter waren außerdem auch »Schirmvögte und Niedergerichtsherren41.
Diese Funktionen bildeten den Inhalt der Niedergerichtsbarkeit. Als Entgelt mußten die

, H

35 Otto H. Becker (wie Anm. 18) Nr. 95

36 Ebenda Nr. 26

37 Ebenda Nr. 118

38 Ebenda Nr. 120

39 Hierzu vgl. F.-W. Hennig (wie Anm. 34) Sp. 1768 f.

40 Otto H. Becker wie Anm. 18) Nr. 86

41 Folgendes n. W. Danner (wie Anm. 27) S. 24 ff.

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