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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1979/0167
Hohenzollern - Reichsrinerschaft

Vorrechten wie z.B. Freizügigkeit, Autonomie in Familien- und Güterverhältnissen und
privilegierten Gerichtsstand zu85.

Ausgeschlossen blieb die adelige Ritterschaft jedoch von dem privilegierten Kreis der
sogen. Standesherren86. Er umfaßte die Häupter der 1803/6 mediatisierten, ehemals
reichsunmittelbaren fürstlichen und gräflichen Häuser, also den Hochadel87. Von dem
Ausschluß war übrigens auch die bereits 1833 erloschene88 reichsgräfliche Linie Schenk
von Stauffenberg betroffen, da sie nie die Reichsstandschaft errungen hatte89. Für die
Ritterschaft bedeutete dies u. a. auch, daß sie im Unterschied zu den Standesherren nicht
in den 1. Kammern der Parlamente der Staaten des Deutschen Bundes vertreten waren,
sondern sich mit der Vertretung in den 2. Kammern begnügen mußten90. So standen
nach der württembergischen Verfassung von 1819 der adeligen Ritterschaft 13 Sitze in
der 2. Kammer zu91.

Die aus der Grund- und Leibherrschaft resultierenden Rechte und Einkünfte des
Adels wurden bekanntlich zwischen 1830 und 1848/49 abgelöst. Damit schwanden auch
die an diesen Rechten haftenden Bindungen zwischen der Herrschaft und ihren
Leibeigenen und Grundholden92. Aus den ehemaligen bäuerlichen Untertanen wurden
freie Bauern. Erhalten blieben dem Adel nur noch der nicht abgelöste Grund und Boden,
dessen Bestand durch die Ablösungsgelder in der Regel jedoch vermehrt und verbessert
werden konnte. Aus den ehemaligen Herrschaften Wilflingen und Geislingen entstanden
auf diese Weise 1849 die Herrschaftsgüter Wilflingen und Geislingen. Ihre Zugehörigkeit
zum Schenk von Stauffenbergischen Familienfideikommiß blieb weiterhin unangetastet.

Die noch verbliebenen Vorrechte des Adels, ausgenommen seine Patronatsrechte,
wurden erst nach dem 1. Weltkrieg durch die Aufhebung der fideikommissarischen

85 G. Zollmann (wie Anm. 2) S. 139; zu diesem Problemkreis s. auch W. von Stetten: Die
Rechtstellung der unmittelbaren freien Reichsritterschaft, ihre Mediatisierung und ihre Stellung
in den neuen Landen. Dargestellt am fränkischen Kanton Odenwald (= Forschungen aus
Württembergisch Franken 8), Schwäbisch Hall 1973

86 Zur Geschichte der Standesherren s. vor allem U. Neth: Standesherren und liberale Bewegung.
Der Kampf des württembergischen standesherrlichen Adels um seine Rechtsstellung in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 9),
Stuttgart 1970; H. Weber: Die Fürsten von Hohenlohe im Vormärz. Poütische und soziale
Verhältnisse württembergischer Standesherren des 19. Jahrhunderts (= Forschungen aus Württembergisch
Franken 11), Schwäbisch Hall 1977

87 G. Franz: Artikel »Standesherren«, in: H. Rössler und G. Franz, Sachwörterbuch zur
Deutschen Geschichte, München 1958, S. 1237

88 Anm. 68

89 G. Wunder (wie Anm. 17) S. 288

90 Anm. 87

" W. Grube: Der Stuttgarter Landtag 1457 - 1957. Von den Landständen zum demokratischen
Parlament, hrsg. im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-
Württemberg, Stuttgart 1957, S. 506

92 Zur Ablösung in Württemberg s. U. Neth (wie Anm. 86) S. 27 ff.; die Ablösung in
Hohenzollern behandelt U. Ziegler: Verwaltungs-, Wirtschafts- und Sozialstruktur Hohenzol-
lerns im 19. Jahrhundert (= Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns 13), Sigmaringen 1976, S.
33 ff., 65 ff.

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