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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0015
Herberhold geht in seinem oben erwähnten Artikel davon aus, daß der damalige
Regent Friedrich Wilhelm sich auf Grund außenpolitischer Inanspruchnahme »weniger
oder gar nicht um die inneren Angelegenheiten seines Landes kümmern konnte und für
trockene Verwaltungsfragen wenig Interesse zeigte*11.

Herberhold fährt fort: »(Friedrich Wilhelm) verpachtete 1712 die gesamten Einkünfte
des Fürstentums an den Kammerdirektor von Baratti, der ihm als Pacht ein jährliches
Fixum von 20 000fl. zur Bestreitung der Staats- und Hof ausgaben entrichtete. In Barattis
Hand flössen also die gesamten Einnahmen und nicht zu seinem Schaden*12

Die folgende Arbeit soll klären, welche Admodiationen es in Hohenzollern gab,
welchen sächlichen und zeitlichen Umfang sie hatten, wie sie verliefen und insbesondere,
ob tatsächlich der von Herberhold erhobene Vorwurf gegenüber Baratti zurecht gemacht
worden ist.

WAS BEDEUTET »ADMODIATION« ?

Der Begriff »Admodiation« ist heute kein gängiger Rechtsbegriff mehr.

Lipenius13 verweist auf Arbeiten verschiedener Autoren, die sich mit dem Thema der
Admodiation befaßt haben14.

Unter diesen unten angeführten Arbeiten befaßt sich am eingehendsten Struvius15 mit
der Admodiation.

Struvius stellt auf rund 40 Seiten die Admodiation als Rechtsinstitut ausführlich dar.
Sehr aufschlußreich ist dabei die Inhaltsangabe der Arbeit Struvius'. Sie hat ersichtlich als
Gerippe für die nachfolgend aufgeführten Admodiationsverträge gedient.

Struvius teilt seine Arbeit über die Admodiation wie folgt ein16.

Kap. 1 u. 2: Der Begriff »admodiatio«, woher er stammt, seine Bedeutung und
der heutige Sprachgebrauch

Kap. 3: In welchen Fällen man von Admodiation spricht

Kap. 4: Synonyme des Begriffs Admodiation

Kap. 5 u. 6: Was »admodiation« eigentlich bedeutet, in welchem Sinne der
Begriff hier verwendet wird und wie er sich von verwandten
Erscheinungsformen unterscheidet

Kap. 7 u. 8: Auf wievielfache Weise ein Admodiationsvertrag geschlossen und
eingegangen wird

Kap. 9: Ursprung dieses Vertrags

Kap. 10: Gegenstände und Einkünfte, die diesen Vertrag betreffen

Kap. 11 u. 12: Ob es sich um Einkünfte der Rechtssprechung, des Patronatsrechts,
aus Wäldern, Vogelfang usw. handelt

" Vgl. Herberhold, a.a.O. S. 425.

12 Vgl. a.a.O. S. 35.

13 S. 27.

S. 27: Ge. Adolph. Carocii Tr. von Verpachtung der Zölle, vid. supra Tit. Accisae (anonym,
vom Recht und Gebrauch bey Verpachtung der Zölle, Accisen und dergl. Imposten, Greifenwald
1709); Henr. Feltzii Diss. de admodiatione, Argent. 1699.4; Phil. Streit» Diss. de Contractu
ammodiationis, Erf. 1696.4; Georg. Adam. Struvii Diss. de admodiatione, Ien 1683.4; Otto
Tabor de admodiatione, Arg. 1646.4 Extat in eius Opp. Tom.I.p 646-665.

15 S. Literaturverzeichnis.

16 S. 353 (Summaria).

13


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