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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0020
Pfeuffer

von Baratti für die Zeit von Martini 1718 bis Martini 1725. (Vertrag vom 20./30.
Oktober 1718; es handelt sich um die Ablösung des Pachtverhältnisses des von
Schwarz, vgl. Admodiation Nr. 7 vorstehend, also einen Pächteraustausch).

ZUR PERSON VON BARATTIS

Neben den Admodiationen betreffend die Herrschaften Haigerloch und Wehrstein
gab es - wie eingangs erwähnt - auch Admodiationen der Grafschaften Zollern und
Sigmaringen. Zunächst sollen die Admodiationen der Grafschaft Zollern dargestellt
werden.

Die Grafschaft Zollern war - im Gegensatz zu den anderen Herrschaften - nur an den
Kammerdirektor J. P. von Baratti veradmodiiert.
Wer war dieser von Baratti?

Johann Paul von Barattis Geburtstag ist nicht bekannt. Er gelangte zum erstenmal in
die Hausgeschichte der Hohenzollern am 26. April 1696. Zu diesem Zeitpunkt stellte
nämlich der Fürst den Johann Paul Baratti aus dem Tyrol durch vierteljährlich kündbaren
Dienstvertrag als Kammerrat, Landrichter und Oberwaisenpfleger an48.

Sein Gehalt betrug 300 fl., den Zollhaber, das Standgeld von beiden Jahrmärkten und
was vorhin Schultheiß, anitzo Landrichter genannt anvor for Gerechtsame gehabt
beziehen. Dafür mußte er am Stadtgericht die justitia administrieren, die Beobachtung
der Landesordnung, namentlich die Sonntagsheiligung, ferner der Bäcker- und Metzgerordnung
, sowie den rechtzeitigen Toresschluß überwachen, das übermütige
Geschrei, Jauchzen und Boldem nachts auf der Gasse abstellen, auf die Wirts- und andere
verdächtige Häuser achten, wo allerhand conventicula und unzulässige Zusammenkünfte
gehalten werden auf den Eingang der Kanzleigefälle, namentlich des Umgelds von
Wein sehen, allmonatlich Ruggericht halten, den Ratsverwandten auf dem Rathaus die
gebührende modestie auferlegen und das unnütze Gezänk und unordentliche Geschwätz
nicht gestatten, die Vormundschaften beaufsichtigen, Stadtmauern, Stadtpflaster und
anderes nützlich Gepäw in Stand halten, endlich auch auf der ganzen Bürgerschaft mores
Inspektion halten*9.

Von Baratti muß seine Sache offensichtlich ernst genommen haben, denn unter
anderem hörte man auch bald klagen, daß während des Gottesdienstes die Häuser der
Stadt von den »Gerichtsverwandten» nach Leuten abgesucht wurden, die ohne Grund
den Gottesdienst versäumten™. Am 11. August 1711 heiratete von Baratti die Tochter
des Hechinger Kanzlers Stengel, Frau Maria Katharina Stengel. Im Jahr 1731 heißt von
Baratti »der edel-gestrenge Herr von Baratti«51. Er stirbt 1737 als »Geheimer Rat und

48 Vgl. FAßBENDER, Zollerheimat 7/1932, S. 35.

49 Vgl. Dienerkartei unter Bezugnahme auf die Chronik der Stadt Hechingen S. 154.

50 Vgl. Hodler, a.a.O. S. 839: Jedermann war verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen Predigt und
Heilige Messe zu besuchen und darin von Anfang bis zum Ende zu verharren, desgleichen Kinder,
Knechte und Mägda dazu anzuhalten: »Welcher säumig sein würde, der solle um 5 Schüling Heller
gestraft werden". Während des Gottesdienstes in Wirtshäusern oder auf der Straße sich aufzuhalten
, war hei Strafe von 1 Pfund Heller untersagt.

51 Vgl. FAßBENDER S. 35.

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