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Pfeuffer
Die Admodiationen im Einzelnen
1. DIE ADMODIATION DER HERRSCHAFTEN
HAIGERLOCH UND WEHRSTEIN AN FRANZ JOSEPH
VON PFLUMMERN VON GEORGI 1706 BIS GEORGI 1712
Von dieser zeitlich ersten Admodiation ist quellengemäß nicht viel vorhanden.
Lediglich eine ungesiegelte Abschrift eines als »Rezeß« bezeichneten Vertragswerks
findet sich in den Akten im Zusammenhang mit einem 'Überschlag der Einkünfte in
Geld und Früchten sowie der Ausgaben der Herrschaft Haigerloch und Wehrstein pro
Jahr, erstellt am 24. bis 26. 1. 1706«".
Der dem Rezeß zu Grunde liegende »Überschlag der Einkünfte und Ausgaben« 62
wurde in Anwesenheit des Kanzleidirektors Kolben, des Vogts Eglen, des Amtsschreibers
sowie des künftigen Beständers, des Obervogts Franz Joseph von Pflummern
erstellt. Er hat folgenden Inhalt:
HAIGERLOCH erträgt an Geld:
Art der Einnahme Gulden Kreuzer Heller
Hellerzinsen 49 30 4
Mühlenzins 75 31
Fleischsteuern 1 20
Hofstattzins 7 40
Metzgerbankzins 34
Badstubenzins 4 31
Weidgeld 57
Frongeld 905 40
Zins von ablösigen Kapitalien 700 20
Umgeld 509 9
Bierfrei- und Kostgeld 135
Branntweinsteuer 46 30
Tabakhandel 30
" Vgl. FAS 75/X/XIV/233, S. 13-17.
Zu den Abgaben allgemein vgl. Hodler, S. 830: Abgesehen von den an die Gemeinden zu
leistenden Abgaben waren die Lasten der Untertanen zweifacher Art: einmal Steuern, die an die
Herrschaft zu entrichten waren (Landsteuern), sodann die allgemeinen Reichssteuern, und zwar
außer den Gülten (Hellerzinsen) in barem Geld die Naturalabgaben aus Erblehen, Abgaben aus
Zinsgütern in Geld, Früchten, Geflügeln und Eiern, dem Groß- und Kleinzehnten, dem Novaloder
Neubruchzehnten, dem lebendigen Zehnten und die sogenannten drei Herrlichkeiten,
nämlich Raißparkeit, d. h. der allgemeinen Wehrpflicht, Steuerbarkeit und Frondienstbarkeit.
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