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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0029
Admodiationen in Hohenzollern

Hier sei ein Abschlag von

144 Gulden 30 Kreuzer
zu machen. Ebenso sei es bei der rauhen Frucht. Hier seien

240 Gulden

abzuziehen.

Die Ausgaben an Eisen für die Wagen und die Pflüge seien zu gering beurteilt worden.
Hier seien 60 Gulden

mehr anzusetzen.

Der Fürst schrieb über die vorstehenden Notata des BeStänders eine resolutio mit
folgendem Inhalt65:

Es sei richtig, daß der Beständer neben den anderen Ausgaben noch die »deputata«
mit

5.150 Gulden

zu zahlen habe. Weiter seien zu zahlen an die Herrschaft nach Sigmaringen

1.700 Gulden.

Er, der Fürst, behalte sich die Strafen der beiden Herrschaften vor. Diese hätten in den

letzten 3 Jahren jährlich 590 Gulden

betragen.

Ebenso bleibe vorbehalten der Ertrag des Weines, der auf ein Jahr mit

310 Gulden

anzusetzen sei.

Insofern erhöhten sich die Ausgaben um 7.766 Gulden.

Dagegen wurden von der Herrschaft übernommen die auf »dieselbe ausgestellte
Besoldung« und andere Posten in Höhe von 383 Gulden 42 Kreuzer,
des Weingärtners Besoldung und die weiteren Reb- und Herbstkosten in Höhe von

42 Gulden.

Richtig sei, daß die Baukosten wie sie Namen haben von der gnädigsten Herrschaft zu
zahlen seien66.

Auf der Basis dieser Aufstellung wurde dann folgender Admodiationsvertrag
geschlossen. Wie bereits erwähnt, ist die Vertragsurkunde selbst nicht mehr vorhanden,
lediglich eine Abschrift liegt vor. In dieser Abschrift wird der Fürst als der durchleuchtet-
stepp. bezeichnet. Es handelt sich hierbei aber mit Sicherheit um Fürst Meinrad II. von
Hohenzollern-Sigmaringen (1673 bis 1715). Nachfolgend also der Vertragswortlaut mit
Nachtrag (vgl. hierzu auch die vorstehenden notata des Beständers)67:

Rezess

Zu wissen, demnach der durchleuchtetste pp. die in den Herrschaften Haigerloch und
Wehrstein in Abgang geratene Ökonomie wieder in gehörigen Stand zu bringen aus
beweglichen Ursachen ihr Absehen und Entschluß auf eine Admodiation genommen.

65 Vgl. Ebd. S. 18.

66 Vgl. Ebd. S. 19.

67 Vgl. Ebd. S. 20.

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