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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0030
Pfeuffer

Dabei ihre hochfürstliche Durchlaucht hierauf mit dem hochwohlgehoren und getreuen
Herrn Frantz Joseph von Pflummem, fürstlichen Rat und Obervogt zu Straßberg
folgenden Bestandskontrakt geschlossen, als:

1. Werden dem fürstlichen Beständer die beiden Herrschaften Haigerloch und Wehrstein
mit allen ihren Einkünften und Nutzbarkeiten vom nächsten Tag seit Georgian
auf 6 Jahre lang samt den 5 herrschaftlichen Höfen Hospach, Seehof, Tannenburg,
Kloster- und Solahof verpachtet. Mit verpachtet wird der Samen im Feld, die
Sennereien und Schäfereien mit den dabei befindlichen Tieren, Geschiff, Geschirr
und Fahrnis.

2. Ihre Durchlaucht behält sich alle jurisdictionalia mit den Strafen in beiden Herrschaften
, dem Kanzleitag und dem Weinertrag vor. Der Beständer hat aber den für
die Weinreben am Schloßberg und an der Krafthalde erforderlichen Dung zu liefern.
Auf Kosten seiner Durchlaucht geht die Besoldung in Geld und anderen Posten in
Höhe von 383 Gulden 42 Kreuzer,

die Besoldung des Schloßweingärtners mit 70 Gulden
sowie die mit 62 Gulden

berechneten Herbstkosten.

3. Der Beständer hat die jährlich ausgeworfenen deputata für die verwitwete Frau
Generalin Gräfin zu Hohenzollern, geb. Gräfin von Königsegg, ebenso zu zahlen
wie die deputata ihrer hochfürstlichen Durchlaucht Herrn Gebrüder und früheren
Schwestern, Grafen und Gräfin von Hohenzollern mit

5150 Gulden.
Hinzu kommt die entsprechende Fruchtbesoldung.

Daneben hat der Beständer der fürstlichen Hofkammer jährlich an barem Geld

1700 Gulden

zu bezahlen.

4. Es wird dem Beständer das thumbische Schlösset zur Wohnung eingeräumt. Er hat es
zu erhalten ebenso wie die anderen Gebäude, die er zu verwalten benötigt und die
ihm ebenfalls eingeräumt sind.

5. Baukosten trägt seine Durchlaucht.

6. »Kontributionsgelder* hat der Beständer jährlich in Höhe bis zu

750 Gulden

zu bezahlen mit der Bedingung, daß für den Fall, daß sich die Zahlungen nach dem
Reutlinger Vertrag über diese Höhe hinaus erstrecken, die darüber hinaus gehenden
Beträge vom Fürst ersetzt werden sollen, es sei denn, der Beständer habe in den
anderen Jahren weniger als 750 Gulden zahlen müssen.

7. Im Fall von Naturereignissen oder Viehseuchen, die ohne des Herrn Beständers oder
der Seinigen Verschulden und Verwahrlosung - diese Schäden hat er selbst zu tragen
- geschehen oder bei Bränden, soll die Ursache untersucht und durch von beiden
Seiten zu wählende, unparteiische Schiedsrichter geschätzt und von gnädigster
Herrschaft dann dem Herrn Beständer nach der Billigkeit ersetzt werden.

8. Obgleich der Bestand - wie vorstehend festgestellt - auf 6 Jahre geschlossen ist, hat
der Beständer das Recht, im ersten Jahr vom Vertrag zurückzutreten, wenn er seine
»convenienz dabey nit finden wird*. Er hat dann das Bestandsgeld zu bezahlen für
die Zeit, in der er den Bestand gehabt hat.

9. Hühner, Hennen und Eier zum Unterhalt der verwitweten Frau Generalin sind von
der Burgvogtei zu stellen und zwar die Hennen für

8 Kreuzer,

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