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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0033
Admodiationen in Hohenzollern

Ausgenommen wird die hohe malefizische Jurisdiction69. Ausgenommen wird weiter
die Kreisbeschickung und die daraus rührenden Geschäfte, das jus collectandi und das jus
patronatus.

Im einzelnen gilt: Die Kriminalprozesse werden auf Vormundschaftskosten geführt
und exequiert, die bei dieser Gelegenheit anfallenden Strafen und Beschlagnahmen
kommen jedoch dem Admodiator zugute nach Abzug der durch die Prozesse verursachten
Unkosten.

Diese Admodiation soll von heute an 9 Jahre also und dergestalten gelten, daß der
Admodiator in dieser Zeit die ihm oben eingeräumten und hiermit übergebenen Gefälle
einziehen, nutzen und verbessern soll und kann. Hiergegen hat er alle Jahre 9500 Gulden
zu 4 Terminen in guter gangbarer Währung und zwar jetzt gleich auf Martini dieses
laufenden Jahres zu zahlen.

Alle bis Martini besetzten Geld- und Fruchtgefälle, sodann das Heu, Öhmd und
Stroh, nicht weniger die vorhandenen Früchte kann er einziehen und damit nach
Belieben disponieren. Dagegen hat er aber nach der Admodiation diese Gefälle in dem
Stand, wie sie sich zur Zeit befinden, wieder zurückzulassen.

Den Kanzlei- und Verhörtagen soll derjenige, welcher von uns hierzu bestellt und
verpflichtet ist70 beiwohnen und die Justiz dergestalten mitadministrieren helfen, daß die
Untertanen so wenig als möglich widerrechtlich beschwert werden. Alle Kasus sollen
den Rechten und der Landesordnung und der guten Gewohnheit gemäß dezidiert
werden.

Falls sich im Verlauf der Admodiation zeigt, daß die Herrschaft an Naturalien von
dem Admodiator etwas zu nehmen sich genötigt sieht, so soll der Admodiator dies zum
landesüblichen Preis liefern.

Zeigen sich die Untertanen während der Admodiationszeit ungehorsam in ihrer
Schuldigkeit, so darf der Admodiator sie nach den reichsüblichen Rechten zum
Gehorsam anhalten. Wir wollen ihm dabei helfen. Auch sonst wollen wir gegen alle
Beeinträchtigungen ihm zur Hand gehen.

Im Falle höherer Gewalt (Gewitter, Mißwuchs, ansteckende Krankheiten unter dem
Vieh, namentlich große Galle, gelber Knorpf, Lungensucht, große Milz) wollen wir nach
Beschau und Aussprechung unparteiischer Leute nach Proportion des Schadens pro
äquo et justo an dem Bestandsgeld einen billigen Nachlaß tun und ihn indemnifizieren.
Sollte auch Gott das Unglück verhängen, daß das Land mit feindlichem Kriegsheer
überzogen und ruiniert (wird), oder durch Feindestruppen, durch namhaftes Fouragieren
oder andere notable Damnifizierung Schaden und Nachteil zugefügt würde, so solle er
auf beide Fälle der Admodiation erlassen sein71. Uns steht aber in diesem Fall frei, bis zum
Wiederantritt der Admodiation das Land nach Möglichkeit zu genießen. Im Falle eines
Brandes, sofern er durch Krieg, Hoch- und Ungewitter oder andere Fälle gewaltsam
geschieht, wollen wir auf unsere Kosten die Gebäude wieder errichten. Entsteht ein
Brand durch Verwahrlosung des BeStänders oder seiner Gehilfen, so sind wir zu nichts
verpflichtet. Dann hat er die Sache wieder in Ordnung zu bringen.

Ergibt sich zwischen uns und dem Admodiator während der Admodiationszeit Streit,
so soll dieser durch von beiden Teilen erwählte Schiedsrichter entschieden und rechtlich

6' Vgl. zu den Strafen in Haigerloch und zum Gerichtsgang allgemein Hodler S. 840 ff.

70 Vgl. Hodler, S. 836: „Städtische bzw. herrschaftliche Beamte waren die Organe der Gerichtsbarkeit
, und zwar sowohl auf dem Gebiete des Privatrechts wie des öffentlichen Rechts".

71 Vgl. FAS HHg 75/XXVII/X/3, Aktenstück 24 S. 6.

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