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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0039
Admodiationen in Hohenzollern

Bögen oder Schleifen, Fällen oder Hunden. Wir verpflichten uns aber, dem Pächter
jeweilig von unserer Jagdbarkeit einen Hirsch und - wenn kein Hirsch gefällt wird -
ein Goldtier oder einen Bock oder zwei Frischlinge zu liefern.
Weiter bleiben uns vorbehalten die Gerichtsaffären, die hohe landsfürstlich-malefizi-
sche Obrigkeit, wobei jedoch die Kriminalprozesse auf unsere Kosten zwar geführt
und vollstreckt, die anläßlich solcher Gerichtsbarkeit anfallenden hohen Strafen und
Konfiskationen dem Pächter mit der ausdrücklichen Bedingung gehören, daß er in
diesen Fällen dann die Kosten zu tragen hat.

2. Die Pacht dauert von jetzt an 12 Jahre. In dieser Zeit darf der Pächter die ihm hiermit
übergebenen Gefälle einziehen und nutzen.

Als Pachtpreis wird ein Betrag von 22.000 fl vereinbart, den der Pächter jährlich zu
vier Terminen ä 5.500 fl 14 Tage vor oder nach dem Quartal in guter und gangbarer
Währung zu entrichten hat. Bis Georgi dieses Jahres muß er uns die erste Rate zahlen.
Die Hälfte der Frondienste an Zug- und Handfrohn und das jährliche Frohnholz ist
uns vorbehalten.

3. Die Bürgermeister und Vögte sind dem Pächter unterstellt. Er kann sie in allen Dingen
anweisen. Ihre Besoldung ist allerdings von ihm zu tragen.

Der Pächter kann die Justiz nach unserer Landesordnung und den Rechten gemäß
verwalten. Bestrafungen kann er selbst vornehmen. Damit aber hier die Gebühr
beobachtet wird, soll unser Kanzler ihm mit Rat und Tat zur Erleichterung in soweit
an die Hand gehen. Bei Verhörtagen soll allerdings unser Kanzler den Vorsitz führen
und diesen gewissenhaft führen, damit alles nach der Landesordnung und den
Rechten, insbesondere dem Grundsatz der Gleichheit verhandelt wird.

4. Es ist dem Pächter gestattet, alle herrschaftlichen Rechte, die zu den Cameralrechten
gehören, besonders aber das Auslösungsrecht der Weiden, die Verstellung des gemeinen
Viehs und die abgekommene Haagenmürthe wieder einzuführen.

5. Wir verpflichten uns, Früchte, Heu oder Stroh beim Pächter zu kaufen, unter der
Bedingung, daß er nicht teuerer als andere Verkäufer ist.

6. Eventuell übersehene Gefälle - auch Kammergefälle - darf der Pächter einziehen,
und zwar ohne Erhöhung des Bestandsgeldes.

7. Falls von unserer Landschaft oder unseren Gütern etwas - ohne daß wir es jetzt
wissen - verpfändet wäre und der Pächter dadurch einen Schaden (imissio per
mandata executorialia) erleidet, so wollen wir und unsere Erben und Nachkommen
ihn um das, was er verlustigt geht, schadlos halten und ihn von den folgenden
Jahrgeldern in soweit freistellen.

8. Wir stellen den Pächter frei aus Verpflichtungen, die aus eventuell von uns mit den
Untertanen derzeit geführten Prozessen und anderen Reichs-, Kreis- und Landesangelegenheiten
anstehen. Der Pächter hat sich jedoch jeglicher Einflußnahme in diese
Dinge zu enthalten.

9. Der Verpächter hat uns gegenüber die Verpflichtung, bei Ungehorsam der Untertanen
uns gegenüber zur Seite zu stehen. Wir tun entsprechendes und verpflichten uns,
ihn von Beeinträchtigungen fernzuhalten.

10. Wenn während der Pachtzeit ein nicht unerheblicher Schaden durch Gewitter oder
auch eine Seuche unter dem Vieh eintritt, ebenso im Falle anderer erheblicher
Tierkrankheiten, so wollen wir nach Beschau und Errechnung des Schadens durch
unparteiische Leute im Verhältnis des Schadens an dem Pachtzins einen billigen und
gerechten Nachlaß gewähren. Sollte das Land mit Krieg überzogen werden oder
durch befreundete Truppen durch Manöver ein Schaden eintreten, so wird der

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