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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0040
Pfeuffer

Pachtpreis erlassen. Wir haben allerdings das Recht, bis zum Wiederantritt der Pacht
des wiederhergestellten Landes durch ihn das Land nach Möglichkeit zu nutzen.
Im Falle eines Brandes gilt folgendes: Ist der Brand durch Krieg, Ungewitter oder
andere Schadensfälle entstanden, so wollen wir die Gebäude auf unsere Kosten unter
der Bedingung wieder herstellen, daß der Pächter die Materialien stellt, in soweit
diese Materialien aus den verpachteten Ziegelhütten bezogen werden können. Diese
Materialien hat er uns zur Wiederherstellung zu einem billigen Preis zu überlassen.
Wird der Brand durch Verschulden des Pächters oder seiner Gehilfen gelegt, so trifft
uns für die Wiederherstellung des früheren Zustandes keine Verantwortung. In
soweit trägt das Risiko der Pächter.

11. Der Pächter hat das Recht, alle in der Pachtzeit anfallenden Früchte und das Vieh
»bei offenem Paß* aus dem Lande zu führen und zu verkaufen. Der Pächter hat
weiterhin das Recht, bei allen »ehrlichen occasionen* Diener in unserer Livree zu
führen. Dadurch darf allerdings - besonders in Kriegszeiten - unsere Autorität keinen
Schaden erleiden. Der Pächter ist von der Verpflichtung, gemäß der Reichs- und
Kreisconstitution zu leben, nicht entbunden. Wir behalten uns ausdrücklich für diesen
Fall juristische Schritte vor.

12. Keiner unserer Untertanen darf ohne des Pächters besondere Erlaubnis ein Weinoder
Bierhaus errichten. Ausgenommen ist hierbei das bei der sogenannten »Wüsten
Mühle*. Ebenso darf kein Untertan Zoll- oder Ohngeldfreiheit haben. Ausgenommen
ist unsere eigene Ökonomie.

13. Der Pächter hat das Recht, die Pachtgegenstände weiter zu verpachten.

14. Der Pächter braucht in Hechingen keine Juden zu dulden. Wir werden keine mehr
annehmen und die vorhandenen abschaffen.

15. Wir verschonen - soweit dies möglich ist - die Felder von der Parforce-Jagd.

16. Unser Kanzler wird dem Pächter aus den Lagerbüchern, Güterbeschreibungen und
anderen Dokumenten die nötigen Informationen geben. Im übrigen soll der Kanzler
die Originale der Lägerbücher, Frohnbriefe, Renovationen und besonders die neue
millerische Renovation gegen revers de restituendo nihil immutando et nemeni
comunicando geben.

17. Vom Pachtzins darf er niemanden außer uns etwas geben, selbst dann nicht, wenn
Ansprüche von dem Dritten uns gegenüber geltend gemacht werden und dies dem
Pächter angezeigt wird (Abtretungsverbot).

18. (enthält unerhebliche Sonderregelung)

19. (enthalt unerhebliche Sonderregelung)

20. Bei Streitigkeiten zwischen dem Pächter und uns während der Pacht sollen von
beiden Teilen gewählte Schiedsrichter den Streit entscheiden.

21. Der Pächter hat das Recht, bei den Sennereien und Meiereien die Beständer nach
Belieben abzuschaffen. Das Zug- und andere Vieh bei den Sennereien, die Wagen,
das Geschiff und Geschirr usw. muß er am Ende der Pacht entweder bar zu den dann
gültigen Preisen bezahlen oder dalassen.

22. Heu und Stroh erhält der Pächter bei der Übergabe für einen Winter. Die gleiche
Menge hat er am Ende der Pacht zurückzulassen.

23. Im Kriegsfall darf der Pächter Früchte auf der Festung Hohenzollern einlagern. Die
nötigen Zimmer werden ihm dann ohne Entgelt angeschafft.

24. Die Instandsetzungskosten an Gebäuden übernehmen wir. Der Pächter wird in
soweit völlig freigestellt. Er muß aber auf Mißstände hinweisen, dies möglichst früh,
um größeren Schaden zu verhindern.

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