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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0043
Admodiationen in Hohenzollern

Obrigkeit gehört. Dies ist insbesondere das Jus collectandi, die Jagd und die Forstgerechtigkeit
.

Weiter verbleiben der Herrschaft das Recht auf das jährliche Frohnholz und die andere
Hälfte der von unsern Untertanen auf Grund der Lagerbücher, Urbarien und Frohn-
briefe geschuldeten Frohn- und Handfrohndienste.

Die im Zusammenhang mit der Jagd und dem Forst entstandenen Rechtssachen
betreffend den Forstfrevel und die Forststrafen behält die Herrschaft. Justizorgan ist
insoweit das Forstamt.

Zum eigenen Gebrauch der Herrschaft verbleibt ihr der Weiher und der Zeiweiher
und die Fischwasser, soweit es in diesen Forellen gibt.

Schließlich verbleibt der Herrschaft der Fasanengarten und des Fasanenjägers Weide,
der Schloßberg oder auch Alte Tiergarten genannt, in dem früher das Tann- und Rotwild
gewesen ist, die Gärten an der Stadtmauer, der kleine Schloßweiher und der ganze
Lustgarten.

Das Recht der Herrschaft, von den Müllern eine bestimmte Anzahl Kapaune zu
verlangen, bleibt ebenfalls bei der Herrschaft.

Der Admodiator und seine Angehörigen sind nicht berechtigt, die hohe oder die
niedere Jagdbarkeit auszuüben. Der Admodiator erhält jedoch jährlich einen Hirsch,
einen Bachen und zwei Frischlinge.

Die Malefizfälle und Kriminalprozesse bleiben bei der Herrschaft. Die hierbei
anfallenden Strafen und Beschlagnahmen erhält allerdings der Admodiator. Er muß
dann allerdings in Höhe der Strafen die Kosten des Verfahrens übernehmen.

Falls einer unserer Hofbediensteten, Jäger oder Soldaten sich strafbar gemacht hat,
üben wir die Gerichtsbarkeit aus und vollstrecken auch das Urteil selbst. Falls in solchen
Verfahren bürgerliche Personen mitschuldig sind, müssen diese die ihnen zuerkannten
Strafen dem Admodiator entrichten. Die von den Hofbediensteten, Jägern und Soldaten
gezahlten Strafen erhält aber die Herrschaft.

Der Admodiator hat das Recht, die Bürgermeister und Präfekte nach Belieben
anzuweisen.

Schließlich hat der Admodiator das Recht, unterzuverpachten.

Der Admodiationspreis beträgt jährlich 31.000 Gulden. Den Zahlungsort und die Art
der Übergabe setzen wir noch fest. An Jakobi dieses Jahres ist die erste Zahlung fällig.

Außerdem hat der Admodiator dem Hechinger Stift jährlich 200 Gulden zu zahlenSi.

Es folgen nun einige ins Detail gehende Vereinbarungen über die Art der Rückgabe
der verpachteten Gegenstände im Jahr 1727.

Es folgt dann eine Vereinbarung über die direkte Zahlung von Zinsen an das Haus
Württemberg in Höhe von jährlich 3.340 Gulden, die dann vom Admodiationsquantum
abzuziehen sind.

Schließlich findet sich eine Vereinbarung mit bemerkenswertem Inhalt87:
Ziffer 13. Wenn sich während der 3 Bestandsjahre an den in Württembergischer
Pfandschaft gegebenen Gütern oder an einigen Gütern einige »kreditores per mandata
executorialia immitiert* werden und der Admodiator also an den ihm übergebenen
Gütern Schaden leidet, so verpflichten wir uns und unsere Erben und Nachkommen, daß
der Admodiator insoweit schadlos gehalten wird und der Admodiationsbetrag entsprechend
ermäßigt wird.

86 Vgl. Ebd. S. 16 (Ziffer 7).

87 Vgl. Ebd. S. 6 und 27.

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