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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0048
Pfeuffer

Die vorhandenen Schriftstücke in diesem Zusammenhang lassen allerdings erhebliche
Zweifel an der Richtigkeit der Vorwürfe aufkommen. Es kann - wie gesagt - auf die
einzelnen Vorwürfe nicht eingegangen werden, weil hierzu die Quellen umfangreicher
sein müßten.

Es sind aber einige Stellungnahmen des von Baratti in der Akte enthalten. Beispielsweise
wurde dem Baratti vorgeworfen, er schulde noch aus der Admodiationszeit einem
Boten den Botenlohn. Dies ergebe sich aus einem Schuldzettel93. Der Vorwurf ist aber
ersichtlich unrichtig. Denn gerade ausweislich dieses Schuldzettels ergibt sich nämlich,
daß die Tätigkeit des Boten in die Zeit vor 1700 fällt94. Es handelt sich also offensichtlich
um Verbindlichkeiten, die bereits lange vor der Zeit der Anfänge der Admodiation
gelegen haben und die der Fürst eben bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt hat. So
wurden diese Verbindlichkeiten dann mit in die Admodiationszeit hineingeschleppt und
tauchten nun als Saldo zu Lasten des Admodiators auf. Die Admodiationsverträge sehen
aber keine Verpflichtung zur Bezahlung rückständiger, also aus der Zeit vor Beginn der
Admodiation liegender Verbindlichkeiten vor .

Die Stellungnahmen Barattis zu einzelnen Vorwürfen klingen plausibel. So entgegnet
er auf den Vorhalt, er schulde dem Maler Franz Josef Vogel 59 Gulden, 53 Kreuzer, es
ergebe sich, daß der Schuldbrief vom 22. 5. 1703 stamme. Damals sei er noch nicht
Admodiator gewesen96. Gegenüber einer Forderung der Gemeinde Gauselfingen vom
3. 2. 1728 auf Zahlung von Fronbrot teilt Baratti mit, im Gauselfinger Fronbrief sei die
Verpflichtung zur Lieferung von Fronbrot nicht enthalten. Außerdem bestünden noch
Gegenforderungen 97.

Trotz offensichtlich bestehender Differenzen hat die Admodiation der Grafschaft
Hechingen mit Baratti ohne gerichtliche Auseinandersetzung geendet. Ob dies daran lag,
daß die Forderungen der Herrschaft selbst unbegründet oder wenigstens nur schwer
faßbar schienen, kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden.

6. DIE ADMODIATION DER GRAFSCHAFTEN SIGMARINGEN
UND VERINGEN AN VON SCHWARZ

Wie bereits oben angeführt, kam es auch in der Herrschaft Hohenzollern-Sigmarin-
gen zu Admodiationen. Als erster Hinweis auf eine Admodiation findet sich ein
(Abänderungs-)Vertrag des im Urtext nicht vorliegenden Pachtvertrags, der vermutlich
zwischen Fürst Meinrad II. und dem Admodiator geschlossen wurde. Der Änderungsvertrag
selbst ist nach dem Tod Meinrads II. im Jahr 1715 zwischen den Vormündern des
damals noch minderjährigen Fürsten Joseph Friedrich (geb. 1702) und dem Admodiator
am 18. 11. 1716 geschlossen worden.

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut98:

" Ebd. Aktenstück 63.

94 Vgl. Anlage zu dem unter Anm. 93 genannten Schriftstück.

95 Vgl. Schuldzettel Kleinmann vom 25. 2. 1727 nebst Stellungnahme von Barattis, FAS DH 75/X/
XIV/233 Aktenstück 67.

96 Ebd. Aktenstück 9c.

97 Ebd. Aktenstück IIb.

98 FAS HHg 75/XXVII/X/3 Aktenstück 24.

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