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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1980/0050
Pfeuffer

gnädigst verordneter Kurator Honorarius Vormund und Administrator haben uns bereits
bei Beginn der Vormundschaft entschlossen, die beiden lehnbaren Grafschaften Sigmaringen
und Veringen in Admodiation zu geben. Zunächst haben wir diese dem Herrn
Otto von Schwarz bestandsweise überlassen. Schwarz hat nun aber mehrmals um
Nachlaß, jetzt sogar um Entlassung aus der Admodiation gebeten. Wir sind überzeugt,
daß bei der Fortsetzung der Admodiation mit von Schwarz es nur weitere Auseinandersetzungen
geben wird. Wir entlassen deshalb Herrn Schwarz.

Es ist uns gelungen, Herrn J.P.de Baratti, unseren bisherigen Rat und Kammerdirektor
zur Übernahme der Admodiation zu veranlassen. Wir haben mit ihm den nachfolgenden
neuen Bestandsvertrag abgeschlossen:

1. Wir übergeben in vormundschafts Namen dem Admodiator, seinen Erben und
Nachkommen, den rechtmäßigen Inhabern dieses Briefs unsere Herrschaft Sigmaringen
und Vehringen, Krauchenwies - Insisheim im Bärental, die Stadt Sigmaringen,
die Stadt Veringen und sämtliche Dorfschaften, also Sigmaringendorf, Laiz, Inzigko-
fen, Rulfingen, Rengetsweiler, Thalheim, Hausen am Andelsbach, Bingen, Krauchenwies
, Insisheim im Bärental, Veringendorf, Benzingen, Harthausen, Langen-
enslingen, Bilafingen und Hitzkofen bestandsweise. Ebenso erhält er alle unsere
herrschaftlichen Gefälle, Renten und Einkünfte samt allen dazu gehörenden Rechten
und Gerechtigkeiten, wie solche bisher von den jeweiligen fürstlichen Regenten oder
in deren Namen inne gehabt, besessen, benutzt und genossen worden sind bzw.
hätten genutzt werden können. Er erhält alle Sennereien, Maiereien und alle
Lehenhöfe samt Stallungen, Weiden, Zehnten, Lehenfrüchte und Bodenzins, alle
eigentümlichen Güter, Äcker, Gärten und das herrschaftliche Brauhaus. Er kann mit
dem ihm Ubergebenen verfahren wie er will, ohne jede Bindung an den schwarzsehen
Akkord. Der Admodiator kann versetzte Güter im Namen der Herrschaft
auslösen. Für das Brauhaus liefern wir ihm das nötige Brauholz auf dem Stamm aus
unseren Waldungen zur Abfuhr

2. Wir behalten uns jedoch die hohe und malefizische Jurisdiktion und die niedere
Gerichtsbarkeit samt allen davon abhängigen Rechten und Gerechtigkeiten vor. Uns
stehen zu die Einkünfte aus Ein- und Abzügen, Bürgergeldern, Haupt- und
Leibgefällen, Manumissionen, Ehrschätzen, Lehengeschäften, Taxen, Frevel und
Strafen. Frohngelder und Umgelder, Wasserzins, Steuern, Zoll, Regal mit Einrech-
nung des von den Juden schuldigen Zolls und alle übrigen Gelder sowie Fruchtgefälle,
was von Land- und Forstabgaben erlaubterweise beizubringen ist, Lehen und
Zinshühnergeld, Eier u. dergl. sollen gemäß dem sogenannten moderirten und von
dem Admodiator selbst unter Hinzuziehung unseres Rentmeisters errichteten Projekts
und der darin enthaltenen Spezifikation gehören und eingezogen werden.
Hiervon ausgenommen ist der Diener Umgeld. Wir behalten uns neben der hohen
und malefizischen auch die niedrige Jurisdiktion vor. Ebenso die Jagd- und forstliche
Gerechtigkeit mit allen dazu gehörenden Rechten und Gerechtigkeiten. Forstfrevel
stehen uns zu. Der Admodiator darf weder in eigener Person noch mittels seinen
Bedienten dem Wilde nachstellen, sei es mit Garn, Stricken, Büchsen oder Bögen oder
Hunden. Allerdings stehen ihm von den von uns erlegten Wild jährlich 2 Galtiere, 2
Rehböcke, 1 Wildschwein und 2 Frischlinge zu. Die Kreisbeschickung und die davon
abhängigen Rechte, nämlich das jus collectandi, das jus patronatus und die beiden
fließenden Fischwässer, nämlich die Donau und die Lauchen, die in der Herrschaft
befindlichen Weiher neben der Ablach und der Andelsbach stehen dem Admodiator
zu

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